Teilhabechancengesetz – Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber
Die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt ist zentrales Ziel des Sozialstaats. Seit 2019 bietet das Teilhabechancengesetz (THCG) Instrumente zur Förderung besonders arbeitsmarktferner Leistungsberechtigter. KMUs wissen davon deutlich seltener als große Unternehmen, wie eine Betriebsbefragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zeigt.
Seit seinem Inkrafttreten am 1.1.2019 bietet das THCG mit den Vorschriften zur „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e SGB II) und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) Förderungsinstrumente, insbesondere in Form von Lohnkostenzuschüssen, die Arbeitgeber in Anspruch nehmen können, wenn sie besonders arbeitsmarktferne SGB II-Leistungsberechtigte einstellen. In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigen kannte nur jeder Fünfte die Möglichkeiten der Förderung durch das THCG. Drei Viertel der Befragten kannten diese nicht. In Betrieben mit zehn bis 19 Mitarbeitern waren es 27,8 % bzw. 68 %. Bei 20 bis 49 Beschäftigten waren es ein Drittel bzw. 62,7 %, bei 50 bis 249 Beschäftigten 48,2 % bzw. 45 %. In Betrieben mit mehr Mitarbeitern gab über die Hälfte an, die Instrumente des THCG zur Förderung der Beschäftigung Langzeitarbeitsloser zu kennen.
Neben der Größe war auch die Frage ausschlaggebend, ob Betriebe Langzeitarbeitslose bei der Besetzung vakanter Stellen grundsätzlich berücksichtigen. 17,4 % der Befragten verneinten dies. Hier kannten 16,7 % die Fördermöglichkeiten, 81,5 % nicht. Betriebe, die auch Personen in Betracht ziehen, die länger als ein Jahr arbeitslos waren, machten 41,7 % aus. In diesen waren die Förderinstrumente einem Drittel bekannt, knapp zwei Dritteln nicht.
