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Interessenausgleich mit Namensliste

AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 3 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Interessenausgleich mit Namensliste

§ 1 Abs. 5 KSchG; §§ 102, 111, 112 BetrVG

Problempunkt

In der Praxis größerer Unternehmen kommt es regelmäßig vor, dass diese Betriebsänderungen und Restrukturierungsmaßnahmen nicht einheitlich durchführen, sondern den Personalabbau in mehreren Wellen planen. Vorteil einer solchen Namensliste für den Arbeitgeber ist, dass gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet wird, dass die Kündigung auf betriebsbedingten Gründen beruht.

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