Interessenausgleich mit Namensliste
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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Interessenausgleich mit Namensliste
§ 1 Abs. 5 KSchG; §§ 102, 111, 112 BetrVG
Problempunkt
In der Praxis größerer Unternehmen kommt es regelmäßig vor, dass diese Betriebsänderungen und Restrukturierungsmaßnahmen nicht einheitlich durchführen, sondern den Personalabbau in mehreren Wellen planen. Vorteil einer solchen Namensliste für den Arbeitgeber ist, dass gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet wird, dass die Kündigung auf betriebsbedingten Gründen beruht.
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