Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
Nach § 106 Abs. 2 BetrVG hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Zudem hat er die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. In seiner Entscheidung vom 10.3.2017 befasste sich das LAG Köln (9 TaBV 17/16) mit dieser Norm und gab wichtige Erläuterungen zu Fragen der verfahrensrechtlichen Geltendmachung des Informationsbegehrens des Wirtschaftsausschusses sowie der Art und Weise der Unterrichtung.
In dem Rechtsstreit standen sich ein Unternehmen der Logistik-Branche und dessen Gesamtbetriebsrat gegenüber, der die 20 Betriebe des Unternehmens vertritt. Vor den Sitzungen übermittelt die Arbeitgeberin dem Wirtschaftsausschuss den sog. „WA-Report“ in Form einer passwortgeschützten Excel-Datei sowie als Hardcopys die Reports „JoinerLeaver“ (Eintritte und Austritte im Unternehmen, 1–3 Seiten), „Quick Sales“ (Umsatzzahlen, ca. 7 Seiten), „Gema“ (Kundenforderungen wegen beschädigter Sendungen, Verlust von Sendungen, Falschzustellungen, ca. 3 Seiten) und „Beschwerden“ (Anzahl der Kundenbeschwerden, ca. 4 Seiten). Kostenstellenberichte werden dem Wirtschaftsausschuss vor den Sitzungen im Excel-Format auf drei nach der Sitzung zurückzugebenden Laptops zur Verfügung gestellt. Der Gesamtbetriebsrat hielt dies für unzureichend und leitete ein entsprechendes Verfahren beim ArbG Bonn ein. Er beantragte festzustellen, dass dem Wirtschaftsausschuss bzw. seinen Mitgliedern drei Tage bzw. rechtzeitig vor den Sitzungen sämtliche Reports in elektronischer Form als bearbeitungsfähige Dateien zur Verfügung zu stellen sind, damit der Wirtschaftsausschuss durch die Verarbeitung der Daten in anderen Datenbanken die Entwicklung und die Risiken für bestimmte Standorte und Produkte rechtzeitig ausmachen könne.
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Die erste Instanz wies die Anträge zurück. Der Wirtschaftsausschuss habe kein Anrecht darauf, die ihm in elektronischer Form überlassenen Daten elektronisch zu verarbeiten, da die Gefahr zu groß sei, dass hierdurch Informationen über den Kreis der Berechtigten hinausgelangen würden. Das LAG Köln hielt die Anträge schon deshalb für unbegründet, weil für Fragen des Informationsverlangens eine materielle Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG besteht. Nach § 109 Satz 1 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens i. S. d. § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und darüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande kommt. Eine Primärzuständigkeit der Einigungsstelle macht auch Sinn, weil sich die Frage, ob die gewährten Informationen ausreichen, durch die Arbeitsgerichte nicht so schnell, effektiv und möglicherweise auch nicht hinreichend unternehmensbezogen beantworten lässt wie durch eine betriebliche Einigungsstelle. Im Übrigen besteht nach Auffassung des LAG im konkreten Fall keine Verpflichtung, dem Wirtschaftsausschuss bzw. seinen Mitgliedern die gewünschten Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Soweit die Informationen nur in Papierform an den Wirtschaftsausschuss weitergegeben wurden, waren sie vom Umfang her so überschaubar, dass dem Informationsanspruch des Wirtschaftsausschusses damit Genüge getan wurde. Schließlich reicht es auch aus, wenn die Unterlagen in den Sitzungen zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus der § 106 Abs. 2 BetrVG ergänzenden Regelung des § 108 Abs. 3 BetrVG, der von einem bloßen Einsichtsrecht spricht.
Das LAG ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Fragen die Rechtsbeschwerde zu. Diese ist unter dem Az. 1 ABR 37/17 beim BAG anhängig.
