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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Prozessunfähigkeit wegen „Querulantenwahn“

Die Zahl querulatorischer Kläger vor den Arbeitsgerichten, Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten nimmt zu, jedoch sind die Anforderungen an den Nachweis einer Prozessunfähigkeit erheblich. Seltenheitscharakter hat daher ein Urteil des LAG Hamburg vom 9.8.2017 (3 Sa 50/16), in dem es der Klägerin Prozessunfähigkeit attestiert.

In dem Rechtsstreit ging es um die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren um die Stelle als Softwareentwicklerin. Die Klägerin berief sich auf Diskriminierung wegen ihres Alters, Geschlechts und ihrer russischen Herkunft. Dabei war sie seit April 2003 praktisch nicht mehr beruflich tätig gewesen und erfüllte keine der Anforderungen des Stellenprofils. Während die erste Instanz die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, dass keine ernsthafte Bewerbung vorlag, kam die Berufungsinstanz zu dem Ergebnis, dass die Prozessfähigkeit der Betroffenen und damit eine wesentliche Prozessvoraussetzung nicht festgestellt werden kann, so dass die Klage unzulässig ist. Bei der Ermittlung der Prozessfähigkeit ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, es kann vielmehr alle erschließbaren Erkenntnisquellen zu Hilfe nehmen. Verbleiben danach Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zulasten der betroffenen Partei (BAG, Beschl. v. 28.5.2009 – 6 AZN 17/09). Dabei kann sich die fehlende Prozessfähigkeit auch auf einen bestimmten Streitkomplex beziehen. Im vorliegenden Fall lagen Anhaltspunkte für einen sog. Querulantenwahn vor, aufgrund derer sich die Klägerin hinsichtlich der Führung von Rechtsstreitigkeiten wegen vermeintlicher Diskriminierung dauerhaft in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen einer Partei von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, weil absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit herrschen. Die Klägerin hatte allein am LAG Hamburg seit 2007 mehrere hundert Rechtsmittelverfahren und Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Gegenstand der Entschädigung wegen Diskriminierung im Einstellungsverfahren erfolglos geführt. Allein die bei der Gerichtskasse Hamburg aufgelaufenen Verbindlichkeiten belaufen sich auf 115.389,11 Euro. Hinzu kommen die Kostenerstattungsverpflichtungen gegenüber den zu Unrecht in Anspruch genommenen Arbeitgebern. Kennzeichnend für die Verfahrensführung der Klägerin ist, dass sie gerichtliche Entscheidungen auf keinen Fall zu akzeptieren bereit ist und regelmäßig die Richter als befangen ablehnt und ihnen Böswilligkeit und Schädigungsabsicht unterstellt. Auch die eigenen – früheren – Prozessbevollmächtigten greift sie in massiver Weise an. Eine in einem anderen Verfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines Arztes kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, vernünftige bzw. prozessual angemessene Entscheidungen zu treffen, so dass eine ausreichende Prozessfähigkeit bis auf weiteres zu verneinen ist.

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Im anhängigen Rechtsstreit gab das Gericht der Klägerin auf, mitzuteilen, ob sie bereit sei, sich einer Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu unterziehen. Dies lehnte sie ab. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft zur Mitwirkung konnte das Gericht von einer Prozessunfähigkeit ausgehen.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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