Müssen Arbeitnehmer unbilligen Weisungen folgen?
Der 10. Senat des BAG will die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer im Rahmen des § 106 GewO unbillige Weisungen auch dann nicht befolgen müssen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung nicht vorliegt. Damit stellt er sich gegen die Rechtsprechung des 5. Senats und fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob Letzterer an seiner Rechtsauffassung aus seinem Urteil vom 22.2.2012 (5 AZR 249/11, AuA 6/13, S. 373) festhalten will.
Seit 2001 ist der Kläger bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern beschäftigt, zuletzt als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund. Weil sich Anfang 2014 einige Mitarbeiter seines Teams weigerten, weiterhin mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, erhielt er ein Schreiben, in dem ihm für ein gutes halbes Jahr eine Versetzung an den Standort Berlin angekündigt wurde. Außerhalb des Teams kam eine Beschäftigung nicht in Betracht. Der Kläger trat seine Arbeit in Berlin jedoch nicht an, woraufhin er zwei Abmahnungen erhielt. Schließlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben Ende Mai 2015 fristlos. Der Makler will mit seiner Klage feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung Folge zu leisten. Zudem pocht er auf Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte.
Der 10. Senat stimmt dem LAG Hamm im Ausgangsfall zu, wenn es sagt, die Bestimmungen des Arbeitsvertrags ließen zwar grundsätzlich eine Änderung des Arbeitsorts zu, die Versetzung nach Berlin habe aber nicht billigem Ermessen entsprochen. Er will entscheiden, dass Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung nicht – auch nicht vorläufig – folgen müssen.
Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)
Problematisch ist nun aber, dass der fünfte Senat in einem Urteil aus dem Jahr 2012 (a. a. O.) die Auffassung vertreten hat, dass sich Arbeitnehmer über unbillige Weisungen, die nicht aus anderen Gründen unwirksam sind, nicht hinwegsetzen dürfen, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, die deren Unwirksamkeit feststellt.
BAG, Urteil vom 14. Juni 2017 – 10 AZR 330/16
