Direkt zum Inhalt
Bild
Lesedauer: ca. 2 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Anhörung der Mitarbeitervertretung in Einrichtungen der Diözesen

Eine außerordentliche Kündigung kann dann nicht gem. § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn hierzu die Mitarbeitervertretung weder angehört wurde noch der außerordentlichen Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Das geht aus einem Urteil des LAG Niedersachsen vom 26.1.2017 (5 Sa 912/16) hervor.

Die Klägerin ist seit November 1999 im Altenpflegeheim M. als Küchenhelferin tätig. Ihr Arbeitsverhältnis ist ordentlich unkündbar. Es gibt eine Mitarbeitervertretung nach der Mitarbeitervertretungsverordnung (MAVO). Am 7.12.2015 hörte die Beklagte diese zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des zur Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses mit sozialer Auslauffrist zum 30.6.2016 an, weil sie beabsichtigte, die Küche zu schließen. Eine Woche später wiedersprach die Mitarbeitervertretung. Am folgenden Tag lud die Beklagte die Mitarbeitervertretung zu einer gemeinsamen Anhörungs- und Mitberatungssitzung gem. §§ 30, 31 MAVO; dort hielt die Mitarbeitervertretung an den Einwänden gegen die außerordentliche Kündigung fest.

AuA-PLUS+  Jetzt testen!

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Das LAG Niedersachsen entschied, dass die außerordentliche Kündigung gem. § 16 Abs. 2 AVR rechtsunwirksam war. Nach dieser Vorschrift kann einem ordentlich unkündbaren Mitarbeiter nur aus einem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden, nicht jedoch aus betriebsbedingten Gründen. Betriebsbedingte Gründe rechtfertigen ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung, wenn der Mitarbeiter nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann, weil die Einrichtung, in der er tätig ist, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird (§ 15 Abs. 1 AVR). Die Beklagte hätte daher gem. § 15 Abs. 1a AVR eine rechtswirksame ordentliche Kündigung aussprechen können, weil die beabsichtigte Schließung der Küche eine wesentliche Einschränkung darstellt. Dies hatte die Beklagte jedoch nicht getan. Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung mit gleicher Kündigungsfrist gem. § 140 BGB scheiterte an der fehlenden ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung. Die zu § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze sind hierbei übertragbar. Die Mitarbeitervertretung wurde lediglich zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung angehört und hatte auch dieser nicht ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt. Die Beklagte wies unmissverständlich darauf hin, dass aufgrund des Lebensalters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit die ordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin ausgeschlossen sei und deswegen die außerordentliche Kündigung erklärt werden müsse. Es sei in keinem Schreiben von einer ordentlichen Kündigung die Rede gewesen. Für die Mitarbeitervertretung sei somit zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Anhörung sich auch auf eine ordentliche Kündigung der Klägerin bezieht, weshalb eine Umdeutung scheiterte.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zugelassen.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
Dieser Artikel im Heft

Anhörung der Mitarbeitervertretung in Einrichtungen der Diözesen

Seite
434
bis
434