Pensionsfähige Bezüge
Eine Betriebsvereinbarung sah vor, dass das Unternehmen „für jedes vollendete Dienstjahr einen Betrag von 0,5 % des durchschnittlichen in den letzten beiden Jahren bezogenen Monatsverdienstes“ als Firmenrente bezahlt. Der Kläger erhielt neben seinen monatlichen Gehaltszahlungen Einmalzahlungen und Tantiemen in unterschiedlicher Höhe. Als er in Pension ging, machte er geltend, dass die Firmenrente unter Zugrundelegung der gesamten Bezüge einschließlich Tantiemen zu berechnen sei.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Die darauf gerichtete Klage war vor dem LAG Köln (Urt. v. 19.10.2016 – 11 Sa 120/16) erfolglos. Das Gericht legte die Betriebsvereinbarung wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze aus. Danach ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Die Begrifflichkeit des Monatsverdienstes spricht durch die Anknüpfung an den Zeitraum „Monat“ dafür, dass der Verdienst gemeint ist, der durch eine kontinuierliche monatliche Wiederkehr in konstanter Höhe i. S. d. regelmäßigen Verdienstes gekennzeichnet ist. Der Ausdruck „monatlich“ bezieht sich auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum. Aus der Wahl des Referenzzeitraums nebst Durchschnittsberechnung – hier zwei Jahre – lässt sich nicht ableiten, dass damit auch alle in diesem Zeitraum gezahlten sonstigen Entgeltbestandteile erfasst werden. Tantiemen sind unabhängig vom persönlichen Anteil des einzelnen Arbeitnehmers am Betriebsergebnis. Durch ihre Nichtberücksichtigung als pensionsfähige Bezüge wird verhindert, dass sich Zahlungen, die aufgrund einer guten Geschäftslage erfolgten, dauerhaft betriebsrentensteigernd auswirken. Hätten die Betriebsparteien sämtliche Bezüge unabhängig von ihrer Regelmäßigkeit und ihres Rechtsgrundes einbeziehen wollen, hätte es nahegelegen, auf die Gesamtjahresvergütung der letzten beiden Jahre abzustellen.
