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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Ständige oder nicht ständige Schichtarbeit
Den Parteien geht es um die Abgrenzung der ständigen von der nicht ständigen Schichtarbeit – und damit um die Frage der Zulagengewährung. Der Kläger ist als Lehrrettungsassistent tätig. Zu 75 % seiner Arbeitszeit sind ihm Führungs- und Leitungstätigkeiten sowie Fachaufgaben übertragen. Zu 25 % seiner Arbeitszeit ist der Kläger im Schichtdienst des Rettungsdienstes eingesetzt.
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