Abgeltung von Überstunden

Bleibt (zunächst) alles beim Alten?

„Arbeit gegen Geld“ – so lassen sich die wechselseitigen Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gem. § 611a BGB plakativ benennen. Dabei wird regelmäßig die Zahlung eines Zeitlohns zugrunde gelegt, für den der Arbeitnehmer binnen des vertraglich vereinbarten Zeitraums seine Leistung zu erbringen hat. Werden unbezahlte Überstunden erbracht, kann das zwischen den Arbeitsvertragsparteien austarierte Gegenseitigkeitsverhältnis ins Ungleichgewicht geraten. Ein aktuelles Urteil des BAG gibt nun Anlass zu erneuter Auseinandersetzung mit den rechtlichen Anforderungen von Mehrarbeit.

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 Bild: Evgeniy Shvets/Stocksy/stock.adobe.com
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Darlegungs- und Beweislast beim Überstundenprozess

Kommt es bei der Leistung von Überstunden zu Streitigkeiten, ist zumeist auch die tatsächliche Sachlage Punkt der Auseinandersetzungen: Denn regelmäßig ist zunächst die Frage zu klären, wann der Arbeitnehmer und in welchem Umfang Überstunden geleistet hat.

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Prof. Dr. Michael Fuhlrott

Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FUHLROTT Arbeitsrecht, Hamburg

Katharina Schäffer

Katharina Schäffer
Rechtsanwältin, Fuhlrott Hiéramente & von der Meden PartG mbB

· Artikel im Heft ·

Abgeltung von Überstunden
Seite 8 bis 14
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