Abgrenzung von Einkunftsarten
Das FG Münster hat mit Urteil vom 4.12.2024 (12 K 1271/23, Rev. anhängig, Az. IX R 1/25) entschieden, dass eine Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen ist.
Der Kläger war zu 50 % an der X GmbH beteiligt, bei der er auch als Geschäftsführer tätig war. Die Anteile an der X GmbH hat er an die Z GmbH verkauft und aufschiebend bedingt auf die volle Kaufpreiszahlung an die Z GmbH abgetreten. Im Kaufvertrag war ein bestimmter Betrag für die Weiterführung der Geschäftsführertätigkeit für mindestens fünf Jahre als Bestandteil des Kaufpreises geregelt. Eine dritte Partei übernahm zugunsten des Klägers eine Bürgschaft gegen eine vierteljährlich zu ermittelnde Avalprovision von 1 % gegenüber der Z GmbH. Den Betrag für die Weiterführung der Geschäftsführertätigkeit setzte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Teil des Veräußerungspreises im Rahmen der Gewinnermittlung i. S. v. § 17 EStG an, die Avalprovision als Veräußerungskosten. Außerdem erklärte er einen Bruttoarbeitslohn, ohne damit zusammenhängende Werbungskosten anzusetzen.
Diesem Ansatz folgte das veranlagende Finanzamt nicht. Vielmehr sah es den Betrag für die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit als Gegenleistung für eine zeitraumbezogene, fünfjährige Tätigkeit an und erfasste ihn als Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit nach § 19 EStG i. V. m. § 34 Abs. EStG (ermäßigte Besteuerung). Die Aufwendungen für die Avalprovision berücksichtigte es als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Die gegen diesen Ansatz gerichtete Klage sahen die FG-Richter als unbegründet an und wiesen sie ab. Sie folgten dem Ansatz des Finanzamts und begründeten dies damit, dass die Entscheidung, ob es sich bei bestimmten Bezügen und Vorteilen um Arbeitslohn handelt, nach dem Veranlassungsprinzip zu treffen ist. Arbeitslohn setzt voraus, dass eine Veranlassung durch das individuelle Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers gegeben ist. Ein einfacher Kausalzusammenhang zwischen Leistung und Dienstverhältnis ist für die Annahme von Arbeitslohn nicht ausreichend. Vielmehr ist dafür ein finaler Zusammenhang in dem Sinne, dass die Zuwendung Entlohnungscharakter aufweisen muss, notwendig. Bei Zuwendungen von einem Dritten ist kein eindeutiger Veranlassungszusammenhang erforderlich, der Vorteil muss sich für den Arbeitnehmer vielmehr grundsätzlich als „Frucht“ der nichtselbständigen Arbeit darstellen. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn Zuwendungen auf anderen Rechtsbeziehungen (als der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehung) gewährt werden.
Für die Annahme von Arbeitslohn spricht, wenn der Verbleib eines Anteilsübertragungsgewinns beim Verkäufer rechtlich und tatsächlich mit der Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den Verkäufer verbunden ist. Das ist im Urteilsfall gegeben, da die ausschlaggebende Gegenleistung des Klägers für den in Frage stehenden Teilbetrag nach den gesamten Umständen seine Arbeitsleistung in Gestalt des Geschäftsführerdienstverhältnisses und nicht die Anteilsübertragung war.
