Die beteiligte Arbeitgeberin betreibt Kindertagesstätten und bietet ambulante sowie stationäre Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und Familien an. Auf die Arbeitsverhältnisse der Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und der Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung findet über arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln der TVöD-VKA in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Vergütet werden sie nach der Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zum TVöD-V (Sozial- und Erziehungsdienst).
Problematisch war, dass die Entgeltregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst nicht in den eigentlichen Tätigkeitsmerkmalen geändert wurden, sondern nur in den Protokollerklärungen mit Regelbeispielen zur Eingruppierung. Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, der Arbeitgeber müsse ihn vor der Anwendung dieser neuen Regelungen betriebsverfassungsrechtlich beteiligen.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 22.10.2024 – 5 TaBV 10/23; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 1 ABR 43/24) urteilte: Der Betriebsrat habe nach § 99 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Änderung von Eingruppierungsbestimmungen erneut über die Eingruppierung zu entscheiden habe, weil einzelne oder mehrere Beschäftigte bei gleichbleibender Tätigkeit aufgrund der Tarifautomatik Anspruch auf die Vergütung einer anderen Entgeltgruppe haben könnten. Anlass für eine solche Neueingruppierung kann eine Neustrukturierung der Entgeltordnung, eine Neufassung von Entgeltgruppen, aber auch eine Änderung von Tätigkeitsbeispielen sein.
Es ist in diesen Fällen zu empfehlen, den Betriebsrat in die Anwendung der geänderten Tarifregelungen einzubeziehen und die betroffenen Eingruppierungsfälle einvernehmlich zu lösen.
Sebastian Günther

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