Arbeitslohnspende für Unwetteropfer

1105
Bild

In den vergangenen Wochen kam es in einigen Bundesländern zu enormen Schäden durch Gewitter und Hochwasser. Die Finanzverwaltungen Nordrhein-Westfalen, Hessen und Saarland gewähren aus diesem Anlass steuerliche Erleichterungen für unwettergeschädigte Arbeitnehmer. Aus lohnsteuerlicher Sicht gelten Vereinfachungen für Beihilfen vom Arbeitgeber bzw. für Arbeitslohnspenden. So kann ein Arbeitgeber ohne weitere Prüfung einen Betrag von bis zu 600 Euro steuerfrei an geschädigte Mitarbeiter gewähren (§ 3 Nr. 11 EStG). Liegt unter Berücksichtigung von Einkommens- und Familienverhältnissen ein besonderer Notfall vor, kann auch ein übersteigender Betrag steuerfrei bleiben. Bei einem vom Arbeitgeber gewährten Darlehen zur Beseitigung der Unwetterschäden bleiben Zinszuschüsse bzw. Zinsvorteile steuerfrei, sofern das Darlehen die Schadenshöhe nicht überschreitet.

Die gewährten Beihilfen sind im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Eine Dokumentation über den Schadensfall beim Beschäftigten ist zur Personalakte zu nehmen. Arbeitslohnspenden zu Gunsten von Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an betroffene Kollegen oder einer Spende an eine empfangsberechtigte Organisation bleiben ebenfalls steuerfrei. Das Unternehmen muss dafür die Verwendungsauflage erfüllen und entsprechend nachweisen. Die Arbeitslohnspende ist ebenfalls in den Lohnkonten zu dokumentieren. Liegt eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers vor, ist es ausreichend, diese aufzubewahren.

Der gespendete Arbeitslohn wird nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, eine Berücksichtigung als Spende in der Einkommensteuererklärung ist daher nicht möglich.

Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München

· Artikel im Heft ·

Arbeitslohnspende für Unwetteropfer
Seite 479
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das BMF hat mit Schreiben vom 17.3.2022 die steuerliche Behandlung von Zuwendungen und anderen Unterstützungen im Zusammenhang mit dem

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Was sind grundsätzlich die Vorteile des 44-Euro-Sachbezugs und warum sollten Unternehmen auf diese Art der Mitarbeitermotivation setzen?

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Das ZuFinG schließt sich an das im Jahr 2021 verabschiedete Fondsstandortgesetz an und bringt

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das BMF hat eine Regelung veröffentlicht, wie Verdienstausfall im Rahmen der Corona-Pandemie lohnsteuerlich zu handhaben ist. Wenn

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Der BFH (Urt. v. 23.12.2023 – VI R 9/21) hatte über die steuerliche Einordnung eines teilweisen Darlehenserlasses bei der beruflichen