Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin von der Arbeitgeberin zum 1.3.2017 dauerhaft eine mit der Entgeltgruppe 13 (TVöD) bewertete Tätigkeit übertragen worden ist oder ob diese Übertragung nur vorübergehend gem. § 14 TVöD erfolgt ist. Ursprünglich war die Klägerin mit einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 10 TVöD in Stufe 4 tätig. Sodann wurde ihr zum 1.3.2017 eine neue Tätigkeit übertragen und die Vergütung erfolgte aus der Entgeltgruppe 13. Die Vergütungshöhe war zu diesem Zeitpunkt mangels Stellenbeschreibung ungeklärt, jedoch sollte zumindest keine geringere Vergütung als aus der Entgeltgruppe 10 gezahlt werden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei den Tätigkeiten um auf Dauer geschuldete Tätigkeit der Klägerin i. S. v. § 12 Abs. 2 TVöD. Der Arbeitgeber trage die Beweislast für eine Nichtdauerhaftigkeit der Aufgabenübertragung, denn die Dauerhaftigkeit bildet den Regelfall i. S. v. § 12 Abs. 2 TVöD. Dies wurde durch das Sächsische LAG (Urt. v. 14.4.2023 – 4 Sa 65/21, rk.) bestätigt.
Als Ausnahme vom Grundsatz der Tarifautomatik bedürfe es eines hinreichenden Grundes, um billigem Ermessen i. S. d. § 14 TVöD zu entsprechen. Dabei ist die bloße Unsicherheit über die Dauer der höherwertigen Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausreichend. Die tariflichen Regelungen können nicht dafür herangezogen werden, das Risiko der Ungewissheit über die Dauer des weiteren Beschäftigungsbedarfs auf den Arbeitnehmer zu übertragen.
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 125.33 KB |
· Artikel im Heft ·
Der Kläger ist gem. TV-L beschäftigt und erhält Entgelt aus der Entgeltgruppe 6. Er wird vorrübergehend mit Aufgaben eines erkrankten
Einführung
Arbeitgeber, die institutionell- oder projektgefördert Zuwendungen vom Bund oder von den Ländern erhalten, sind an die
Regelmäßig ändern sich Tätigkeiten und Aufgaben der Beschäftigten und damit kann sich tarifautomatisch auch die Bewertung der Stelle und
Die Klägerin war zunächst als Sachgebietsleiterin „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“ beschäftigt. Ihr waren sieben Beschäftigte
Die Klägerin war seit dem 1.1.2017 im Gemeindevollzugsdienst gem. TVöD-VKA in der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 eingruppiert. Sie forderte die
Die Beklagte hat dem Kläger sechs Tätigkeitsbereiche (Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs mit 63 %, Vollzug der Straßenreinigungssatzung