Auf Dauer oder nur vorrübergehend übertragene Aufgaben?

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 Bild: VectorMine/stock.adobe.com
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Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin von der Arbeitgeberin zum 1.3.2017 dauerhaft eine mit der Entgeltgruppe 13 (TVöD) bewertete Tätigkeit übertragen worden ist oder ob diese Übertragung nur vorübergehend gem. § 14 TVöD erfolgt ist. Ursprünglich war die Klägerin mit einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 10 TVöD in Stufe 4 tätig. Sodann wurde ihr zum 1.3.2017 eine neue Tätigkeit übertragen und die Vergütung erfolgte aus der Entgeltgruppe 13. Die Vergütungshöhe war zu diesem Zeitpunkt mangels Stellenbeschreibung ungeklärt, jedoch sollte zumindest keine geringere Vergütung als aus der Entgeltgruppe 10 gezahlt werden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei den Tätigkeiten um auf Dauer geschuldete Tätigkeit der Klägerin i. S. v. § 12 Abs. 2 TVöD. Der Arbeitgeber trage die Beweislast für eine Nichtdauerhaftigkeit der Aufgabenübertragung, denn die Dauerhaftigkeit bildet den Regelfall i. S. v. § 12 Abs. 2 TVöD. Dies wurde durch das Sächsische LAG (Urt. v. 14.4.2023 – 4 Sa 65/21, rk.) bestätigt.

Als Ausnahme vom Grundsatz der Tarifautomatik bedürfe es eines hinreichenden Grundes, um billigem Ermessen i. S. d. § 14 TVöD zu entsprechen. Dabei ist die bloße Unsicherheit über die Dauer der höherwertigen Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausreichend. Die tariflichen Regelungen können nicht dafür herangezogen werden, das Risiko der Ungewissheit über die Dauer des weiteren Beschäftigungsbedarfs auf den Arbeitnehmer zu übertragen.

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Auf Dauer oder nur vorrübergehend übertragene Aufgaben?
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