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 Bild: Best_Seller/stock.adobe
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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Aufstockung von Stunden mitbestimmungspflichtig

Der Personalrat der betroffenen Dienststelle beantragte die Feststellung, dass auch die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige Erhöhung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten der Mitbestimmung unterliegt. Der Arbeitgeber nahm Stundenaufstockungen bisher ohne Personalratsbeteiligung vor. Das OVG Lüneburg (Beschl. v. 27.3.2025 – 18 LP 3/24) bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des VG Oldenburg und wies die Beschwerde der Dienststelle zurück.

Abzugrenzen sei, ob es sich bei der Aufstockung um eine Einstellung i. S. d. § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG handele. Demnach stelle auch die nicht nur vorübergehende (mehr als drei Monate) und nicht nur geringfügige (mindestens zehn Wochenstunden) Erhöhung der Arbeitszeit eine „Einstellung“ dar, die der Mitbestimmung unterliege. Maßgeblich sei, dass die Aufstockung so wesentlich ist, dass sie neue kollektive Interessen der Belegschaft berührt – etwa Auswahlentscheidungen oder die Möglichkeit der Neuvergabe der Stunden an andere. Die Bestimmungen zu vorübergehenden Änderungen des Arbeitsumfangs und die Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen (z. B. Umwandlung in Vollzeit oder Verlängerung befristeter Verträge) ließen sich laut Gericht analog anwenden.

Das OVG betonte, dass der Gesetzgeber durch die Normierung der Mitbestimmung auch die Belange der anderen Beschäftigen schützen würde, wenn sich die Eingliederung in die Dienststelle so verändert, dass Mitbestimmungsgründe neu entstehen.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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