Im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen kann Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt in einem Wertguthaben angespart werden, das zu einer späteren Finanzierung einer längerfristigen Freistellung von der Arbeit genutzt werden kann. Die Besonderheit ist, dass in der Ansparphase keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben fällig werden. Diese sind bei Auszahlung des Guthabens zu entrichten, sodass während der Freistellung Sozialversicherungsschutz besteht. Solche Wertguthaben können z. B. aus Teilen des laufenden Arbeitsentgelts, Einmalzahlungen, Überstunden oder nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen aufgebaut werden.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob eine Abfindungszahlung aufgrund der Teilnahme an einem Freiwilligenprogramm für die Aufstockung des Wertguthabens verwendet werden kann (Urt. v. 16.6.2021 – 4 K 4206/18; Revision eingelegt, BFH, Az. IX R 25/21). Im zu beurteilenden Sachverhalt wurden die Abfindungszahlungen einem Langzeitkonto zugeführt; eine Lohnversteuerung erfolgte nicht, Sozialversicherungsbeiträge wurden ebenfalls nicht abgeführt. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Abfindung um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließt und zu diesem Zeitpunkt lohnsteuerlich zu erfassen ist. Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt liegt dagegen nicht vor. Eine Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist demnach zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen. Eine echte Abfindung ist nicht wertguthabenfähig. Besteht die Abfindung in der Abgeltung vertraglich bestehender Ansprüche wie Jubiläumsgeldern oder tariflichen Sonderzahlungen, liegt dagegen eine wertguthabenfähige Abfindung vor.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Sandra Peterson

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