Für die Betriebe eines bundesweit tätigen Mobilfunknetzbetreibers gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) über Vertrauensarbeitszeit. Danach können die Mitarbeiter innerhalb des Arbeitszeitrahmens selbst bestimmen, wann sie die Arbeit aufnehmen und beenden. Sie sind jedoch verpflichtet, die Vorschriften des ArbZG einzuhalten und alle Arbeitstage aufzuschreiben, an denen sie mehr als acht Stunden gearbeitet haben. Der in einem Betrieb gebildete Betriebsrat verlangte Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Vertriebsaußendienst, jede Über- bzw. Unterschreitung der regelmäßigen betrieblichen Wochenarbeitszeit und jede an Sonn- und Feiertagen des Vormonats geleistete Arbeitsstunde. Ferner beantragte er, ihm die Aufzeichnung über die über acht Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen.
Während die erste Instanz die Anträge zurückwies, hielt das LAG München sie für begründet (Beschl. v. 11.7.2022 – 4 TaBV 9/22, rk.). Der Anspruch ergebe sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, damit dieser seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen kann. Zu den gesetzlichen Aufgaben gehört die Überprüfung, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Die Überwachung der Vorgaben des ArbZG gehört damit zur Aufgabe des Betriebsrats. Der Kontrollauftrag fällt auch in die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats, nicht in die des Gesamtbetriebsrats, selbst wenn dieser die GBV Vertrauensarbeitszeit abgeschlossen hat. Die verlangten Informationen sind zur Durchführung der Überwachungsaufgabe erforderlich, denn zur Kontrolle der Einhaltung der Ruhezeiten (§ 5 Abs. 1 ArbZG) muss er Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit kennen. Demselben Zweck dient auch die Auskunft über Sonn- und Feiertagsarbeit und über die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber konnte sich nicht darauf berufen, dass ihm die Auskunftserteilung unmöglich sei, weil er die Arbeitszeiten der Außendienstmitarbeiter nicht erfasse. Zwar ist eine Information grundsätzlich nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Schuldner tatsächlich über sie verfügt. Doch gilt dann etwas anderes, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Daten nur deshalb nicht hat, weil er sie nicht erheben will. Jedenfalls lägen die Informationen bei den Arbeitnehmern und könnten vom Arbeitgeber unschwer beschafft werden. Dem Umstand der Vertrauensarbeitszeit kann der Arbeitgeber dadurch gerecht werden, dass er die Angaben nicht inhaltlich kontrolliert. Dass der deutsche Gesetzgeber die Erfassung der Arbeitszeit noch nicht gesetzlich geregelt hat, tut dem Anspruch des Betriebsrats keinen Abbruch. Denn der Überwachungsauftrag war auch nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon gegeben.
Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
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