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 Bild: beast01/adobe.stock
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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Auskunft über Gehaltserhöhungen

Vor dem LAG Düsseldorf klagte ein leitender Angestellter, der bei einem Versicherungskonzern beschäftigt war, auf Auskunft über den jeweils höchsten Prozentsatz von durchgeführten Gehaltsanpassungen bei leitenden Angestellten in den Jahren 2019 bis 2023. Der Kläger war zunächst Abteilungsleiter und übte zuletzt Sonderaufgaben ohne Abteilung und ohne Personalverantwortung aus. In den Jahren 2019 und 2020 erhielt er keine Gehaltserhöhung, im Jahr 2021 wurde sein Gehalt von 11.400 Euro auf 11.625 Euro erhöht. Der Versicherungskonzern nimmt bei den rund 400 leitenden Angestellten jeweils zum 1.4. eines Jahres Gehaltsanpassungen vor. So stellte das Unternehmen zum 1.4.2019 ein Budget von 3 % und zu den Stichtagen 1.4.2020 und 1.4.2021 ein solches von jeweils 2 % zur Verfügung. Die Gehaltsanpassungen laufen so ab, dass die jeweiligen Vorgesetzten der leitenden Angestellten ein Budget zur Verteilung nach freiem Ermessen zur Verfügung erhalten. Feste Kriterien für die Verteilung gibt es nicht. Am Ende überprüft das Unternehmen lediglich, ob das Gesamtbudget durch die vorgeschlagenen Gehaltsanpassungen überschritten wird oder nicht.

Das LAG Düsseldorf sah den Auskunftsanspruch als begründet an (Urt. v. 10.12.2024 – 3 SLa 318/24). Die Auskunft dient der Geltendmachung des Differenzbetrags zwischen dem bisherigen Gehalt und des Gehalts, das sich in Anwendung des jeweils höchsten Prozentsatzes von durchgeführten Gehaltsanpassungen ergibt. Dieser Anspruch steht dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Anwendung von § 242 BGB zu. Dieser ist auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber – nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt – nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien Leistungen erbringt. Die Beklagte hatte den Vorgesetzten unstreitig keine Vorgaben gemacht, nach welchen Kriterien das Budget zu verteilen ist, sondern dies in ihr freies Ermessen gestellt. Daher könne man nur von Gutdünken und Willkür ausgehen. Rechtsfolge der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Korrektur des arbeitgeberseitigen gleichheitswidrigen Vorgehens durch ein gleichbehandlungskonformes. Kann der Arbeitgeber den Begünstigten die in der Vergangenheit gewährten Leistungen nicht mehr entziehen, kommt regelmäßig nur eine Anpassung „nach oben“ in Betracht, um die Diskriminierung zu beseitigen. Daher kann der Kläger nicht nur den Medianwert der den leitenden Angestellten gewährten Gehaltserhöhungen verlangen, sondern den höchsten Prozentsatz, um den die Beklagte eine Gehaltsanpassung bei den Leitenden vorgenommen hat. Das Gericht ließ die Revision wg. grundsätzlicher Bedeutung zu. Sie ist beim BAG unter dem Az. 5 AZR 94/25 anhängig.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Auskunft über Gehaltserhöhungen

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