Bereitschaftszeiten – Darlegungs- und Beweislast
Überstunden können im Falle von Bereitschaftszeiten nur dann entstehen, wenn der Beschäftigte in der Summe aus Vollarbeitszeiten und faktorisierten Bereitschaftszeiten mehr als durchschnittlich 39 Stunden in der Woche für den Arbeitgeber tätig war und die weiteren Voraussetzungen des §7 Abs. 7 TVöD-V vorliegen.
Liege eine typische (Schul-)Hausmeistertätigkeit vor, ist der Anwendungsbereich des Abschnitts A des Anhangs zu §9 TVöD-V grundsätzlich eröffnet. Damit trete eine Beweislastumkehr ein und der Hausmeister habe darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er gleichwohl nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen falle (BAG, Urt. v. 4.7.2024 – 6 AZR 200/23). Dazu könne er sich entweder darauf berufen, dass bei den Tätigkeiten, die typischerweise mit Bereitschaftszeiten verbunden sind, in seinem Fall ausnahmsweise die Zeiten mit Arbeitsleistung überwiegen oder dass bei ihm Bereitschaftszeiten nicht regelmäßig bzw. nur in unerheblichem Umfang anfallen. Er könne sich allerdings auch darauf berufen, dass seine Arbeit nicht durch typische (Schul-)Hausmeistertätigkeiten geprägt sei.
Beides habe der Kläger nicht vorgetragen und er sei daher seiner Darlegungslast nicht nachgekommen.
