Auch vor dem LAG München ging es um die Frage, ob einem Betriebsratsmitglied eine höhere Vergütung zusteht. Der Kläger war zunächst als Karosseriebauer tätig und wurde im Jahr 2007 zum Teamleiter ernannt. Als solcher gehörte er der ersten Leitungsebene der betrieblichen Hierarchie mit Führungsverantwortung an. Ab 2010 war der Kläger Mitglied des Betriebsrats, seit 2014 ist er als solches freigestellt. Im Jahr 2012 vereinbarten die Parteien, dass er ab 1.11.2012 die Teamleitung abgibt und als Techniker zu einer geringeren Vergütung und ohne Personalverantwortung beschäftigt wird. Der Kläger mahnte mehrfach die fehlende Einkommensentwicklung seiner Position an. Er machte geltend, dass er eine Vergütungsentwicklung wie die Vergleichspersonen von 2010 durchlaufen müsse, d. h. ein Gehalt in Höhe der durchschnittlichen Vergütungsentwicklung der Teamleiter beziehen müsse. Er habe die Teamleitung nur deswegen abgegeben, um seinem Betriebsratsmandat nachkommen zu können. Die Klage auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz und Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihm das durchschnittliche Gehalt eines Teamleiters zu bezahlen, war in beiden Instanzen ohne Erfolg (LAG München, Urt. v. 10.9.2021 – 4Sa112/21).
Nach Auffassung des Gerichts ergab sich ein entsprechender Anspruch nicht aus § 37 Abs. 4 BetrVG. Danach darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen sein als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Vergleichbar sind diejenigen Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleichqualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und die dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Allerdings untersagt § 78 Abs. 2 BetrVG die Gewährung einer Vergütung, die das Betriebsratsmitglied nicht erhalten hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit erbracht, sondern gearbeitet hätte. Hier war der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer zu Beginn des Betriebsratsamtes der der Teamleiter. Allerdings würde der Kläger – der seit Ende des Jahres 2012 die Funktion als Teamleiter abgegeben hatte und als Techniker weiterarbeitete – bessergestellt als seine Technikerkollegin, wenn er eine Teamleitervergütung beziehen würde. Darin läge eine unzulässige Begünstigung des Klägers. Es war nicht vorgetragen worden, dass die vereinbarte Herabgruppierung auf die Technikerstelle unter Druck zustande gekommen wäre und eine freie Willensbildung nicht möglich war.
Gegen das Urteil ist vor dem BAG die Revision anhängig (Az. 7 AZR 122/22).
Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)
Dr. Claudia Rid
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