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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Beweislast bei Einladung zum Vorstellungsgespräch
Der Kläger bewarb sich bei der beklagten Arbeitgeberin per E-Mail (mit Anlagen insgesamt 55 Seiten). Eine Wohnanschrift teilte er in der Bewerbung nicht mit, sondern gab lediglich eine Postfachadresse an. Im späteren Verfahren klagte er, da er trotz Angabe seiner Schwerbehinderung und offensichtlicher Geeignetheit nicht zum Gespräch eingeladen worden sei.
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