Beweislast bei Einladung zum Vorstellungsgespräch

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 Bild: ia_64/stock.adobe.com
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Der Kläger bewarb sich bei der beklagten Arbeitgeberin per E-Mail (mit Anlagen insgesamt 55 Seiten). Eine Wohnanschrift teilte er in der Bewerbung nicht mit, sondern gab lediglich eine Postfachadresse an. Im späteren Verfahren klagte er, da er trotz Angabe seiner Schwerbehinderung und offensichtlicher Geeignetheit nicht zum Gespräch eingeladen worden sei. Die Arbeitgeberin wandte ein, sie habe ihn postalisch per Schreiben adressiert an die Postfachadresse eingeladen. Nachdem der Kläger zum Vorstellungstermin nicht erschienen war, sei eine andere Person für die Stelle ausgewählt worden.

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Beweislast bei Einladung zum Vorstellungsgespräch
Seite 159
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Problempunkt

Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und

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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf eine

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Die passenden Kandidaten finden

Schon im ersten Schritt – der Suche nach passenden Kandidaten, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden

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● Problempunkt

Der schwerbehinderte Kläger verfügt über einen Masterabschluss einer Fachhochschule. Die Beklagte hatte eine Stelle im

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Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft hatte die Stelle „Stellvertretender Vorstandsvorsitzender (m/w/d)“ ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich ein 61

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Ein „typischer“ Recruitingprozess kann wie folgt aussehen:

Bedarfsanalyse: Das