Beweislast bei Einladung zum Vorstellungsgespräch

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 Bild: ia_64/stock.adobe.com
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Der Kläger bewarb sich bei der beklagten Arbeitgeberin per E-Mail (mit Anlagen insgesamt 55 Seiten). Eine Wohnanschrift teilte er in der Bewerbung nicht mit, sondern gab lediglich eine Postfachadresse an. Im späteren Verfahren klagte er, da er trotz Angabe seiner Schwerbehinderung und offensichtlicher Geeignetheit nicht zum Gespräch eingeladen worden sei. Die Arbeitgeberin wandte ein, sie habe ihn postalisch per Schreiben adressiert an die Postfachadresse eingeladen. Nachdem der Kläger zum Vorstellungstermin nicht erschienen war, sei eine andere Person für die Stelle ausgewählt worden.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Beweislast bei Einladung zum Vorstellungsgespräch
Seite 159
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