Der Kläger bewarb sich bei der beklagten Arbeitgeberin per E-Mail (mit Anlagen insgesamt 55 Seiten). Eine Wohnanschrift teilte er in der Bewerbung nicht mit, sondern gab lediglich eine Postfachadresse an. Im späteren Verfahren klagte er, da er trotz Angabe seiner Schwerbehinderung und offensichtlicher Geeignetheit nicht zum Gespräch eingeladen worden sei. Die Arbeitgeberin wandte ein, sie habe ihn postalisch per Schreiben adressiert an die Postfachadresse eingeladen. Nachdem der Kläger zum Vorstellungstermin nicht erschienen war, sei eine andere Person für die Stelle ausgewählt worden.
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Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf eine
Die passenden Kandidaten finden
Schon im ersten Schritt – der Suche nach passenden Kandidaten, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden
● Problempunkt
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Ein „typischer“ Recruitingprozess kann wie folgt aussehen:
Bedarfsanalyse: Das