„Das bedeutet erst einmal gar nichts, es hört sich nur gut an.“

Wortwechsel

Dies ist der erste Teil in der Rubrik Wortwechsel zum Thema „Arbeitszeiterfassung – der Paukenschlag aus Erfurt“.

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 Bild: Nuthawut/stock.adobe.com
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Noch immer ist die Aufregung über den BAG-Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21, Kurzbesprechung in AuA 2/23, S. 55) zur Arbeitszeiterfassung groß (vgl. hierzu auch ausführlich die kritischen Anmerkungen von Kroll im Titelthema von AuA 2/23, S. 8 ff.). Einen Paukenschlag nennt der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing das Urteil. Hat Sie das Urteil auch so überrascht?

Sutterer-Kipping: Nein, denn mit seiner Entscheidung setzt das BAG nur das EuGH-Urteil vom 14.5.2019 (C-55/18, AuA 9/19, S. 548) konsequent um. Bereits der EuGH hatte in seinem sog. Stechuhr-Urteil die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Arbeitgebern vorzuschreiben, zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Das Urteil liegt bald vier Jahre zurück, ohne dass der Gesetzgeber den Forderungen des EuGH Rechnung getragen hätte. Da war es an der Zeit, dass die Rechtsprechung nach Möglichkeiten zur unionskonformen Umsetzung sucht. Zur Umsetzung der EuGH-Entscheidung sind alle Träger öffentlicher Gewalt, damit der Gesetzgeber, die Verwaltung und die Gerichte, verpflichtet.

In dem konkreten Fall ging es darum, dass ein Betriebsrat die betreffenden Arbeitgeber dazu bringen wollte, mit ihm über die Einführung einer elektronischen Arbeitszeitüberwachung zu verhandeln. Kurzum, es ging um die Feststellung eines Initiativrechts bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung, also um das „Ob“.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 13.9.2022 ein Initiativrecht des Betriebsrats abgelehnt, aufsehenerregend war dann tatsächlich die Begründung. Das BAG verwies auf den Eingangshalbsatz des § 87 BetrVG, nach dem es ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur geben kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Und genau das hat der Senat gemacht und auf eine Generalklausel des ArbSchG zurückgegriffen: Der Senat hat § 3 ArbSchG herangezogen und unionskonform ausgelegt. Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG nunmehr verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Lelley: Ja, in den Reaktionen auf diesen BAG-Beschluss war so manche Überspitzung, manchmal hatte man sogar den Eindruck Polemik, zu erkennen. Es kommt aber nun nicht zuletzt darauf an, in welchem Orchester man spielt, um einmal in dem Bild zu bleiben. Aus meiner Sicht kam die Entscheidung nicht in dem Sinne überraschend, als dass damit überhaupt nicht zu rechnen gewesen wäre. Richterlicher Aktivismus ist durchaus kein ganz neues Phänomen. Und gerade bei uns im Arbeitsrecht und vor allem dort im Arbeitszeitrecht hatten wir es in der Vergangenheit immer wieder einmal mit kreativen Einblicken und Einfällen aus den richterlichen Beratungszimmern zu tun.

Und doch können wir hier festhalten, mit diesem Erfurter Auslegungsklimmzug haben wohl nicht viele gerechnet. Unmittelbar nachdem der Beschluss Ende letzten Jahres, damals erst einmal nur als Pressemitteilung des Gerichts, bekannt wurde, hörte ich auf einer Fortbildungsveranstaltung, manche mit dem Fall befasste Fachleute hätten erst einmal die Norm, also den § 3 ArbSchG, nachschlagen müssen. Und das sei auch der Grund gewesen, warum in der Pressemitteilung der Normtext auszugsweise mit abgedruckt wurde. Das war schon ungewöhnlich. Und dann kann man sich sicher auch fragen, was das Gericht mit dem Beschluss erreichen wollte – oder, noch wichtiger, überhaupt erreicht hat.

Andererseits ging seit der EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2019 immer weiter die Zeit ins Land, ohne dass auf der gesetzgeberischen Ebene etwas passierte und auch nur absehbar ist, dass demnächst etwas passieren könnte. Daher ist vielleicht an beidem etwas dran, der Kontext und die Argumentation der Entscheidung konnte überraschen, die Zielrichtung wohl nicht so ganz.

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Und was folgt nun ganz nüchtern und rechtlich betrachtet darauf? Die ersten Reaktionen sind ja, wie Sie sagten, höchst unterschiedlich gewesen und je nach „Lager“ mehr oder weniger polemisch aufgeladen – diese sollten jetzt aber keine Rolle mehr spielen.

Sutterer-Kipping: Die Rechtsfolgen sind zunächst ernüchternd. Arbeitgeber sind zwar gesetzlich zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems verpflichtet, aber die Aufsichtsbehörden können Arbeitgeber nicht über eine Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zur Errichtung einer Zeiterfassung verpflichten. Jedenfalls drohen keine Bußgelder, wenn momentan keine vollständige Zeiterfassung ab der ersten Arbeitsstunde durchgeführt wird. Betriebsräte haben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Aufgabe, ihre Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung besteht und sie können, solange es keine abschließenden Regelungen gibt, die konkrete Ausgestaltung mitbestimmen. Anders gewendet, Betriebsräte sollten schon jetzt von ihrem Initiativrecht bzgl. der Ausgestaltung des Arbeitszeiterfassungssystems Gebrauch machen. In Betrieben, in denen ein bislang nicht mitbestimmtes Arbeitszeiterfassungssystem im Einsatz ist, sollten Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte einfordern.

Lelley: Ja, genau, die Rechtsfolgen sind ernüchternd. Mir kommt das Bonmot in den Sinn, wo gefragt wird: „Und was bedeutet das alles?“, und dann kommt die Antwort: „Das bedeutet erst einmal gar nichts, es hört sich nur gut an“. Und es ist in meiner Wahrnehmung nicht so, dass in vielen Betrieben und Unternehmen in Deutschland ein Mitbestimmungsdefizit bestünde, wenn wir über das Thema Arbeitszeiterfassungssysteme reden wollen. Im Gegenteil, mir sind aus der Betriebspraxis wenige Beispiele bekannt, wo Betriebsräte bei der Zeiterfassung bzw. bei der Implementierungund/oder dem Einsatz von Arbeitszeiterfassungssystemen nicht schon mitbestimmt hätten. In dem Bereich gibt es doch in vielen Unternehmen zahlreiche Betriebsvereinbarungen der unterschiedlichsten Art. Wenn ich es mir recht überlege, ist mir sogar gar kein Beispiel bekannt. Und seien wir doch ganz offen, genau deswegen sehen wir immer wieder in der Betriebspraxis die Empfehlung, erst einmal nichts zu machen und das nun ja schon mehrfach angekündigte Gesetz abzuwarten. Das höre ich auch von Betriebsräten, die mit ihren Betriebsvereinbarungen zur Zeiterfassung noch ganz gut leben können.

Das heißt natürlich nicht, es gäbe keinen Handlungsbedarf, in diesem Sinne ist der BAG-Beschluss als Weckruf zu verstehen, da bin ich mir ganz sicher. Aber vielleicht erst einmal an den Gesetzgeber. Wie gesagt, da habe ich nicht den Eindruck, das Thema werde mit Nachdruck und Schnelligkeit verfolgt. Unser Bundesarbeitsminister ist ja nicht gerade als Phlegmatiker bekannt. Da könnte er das Thema doch mal zur Chefsache machen. Die Betriebspartner würden es ihm danken, das kann ich mir gut vorstellen.

Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 2/23:

Arbeitgeber sind bereits nach geltender Rechtslage ohne Übergangsfrist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und...

Amélie Sutterer-Kipping

Amélie Sutterer-Kipping
Wissenschaftliche Referentin für Arbeits- und Sozialrecht, HSI der Hans-Böckler-Stiftung
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· Artikel im Heft ·

„Das bedeutet erst einmal gar nichts, es hört sich nur gut an.“
Seite 26 bis 27
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