Der Equal-Pay-Grundsatz nach § 8 AÜG

Leitfaden zur Berechnung des Arbeitsentgelts für Leiharbeitnehmer
Während Leiharbeitnehmer noch vor kurzer Zeit für die gleiche Tätigkeit eine erheblich niedrigere Vergütung erhielten als vergleichbare Stammarbeitnehmer, weil durch Tarifvertrag dauerhaft vom Grundsatz des sog. Equal Pay abgewichen werden konnte, hat sich dies mit der Reform des AÜG zum 1.4.2017 grundlegend geändert: Nun muss im Regelfall spätestens ab Beginn des zehnten Monats der Überlassung an ein und denselben Entleiher eine Gleichstellung mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern erfolgen.
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 Bild: peshkov - stock.adobe.com
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1 Vorgaben des Gleichstellungs- grundsatzes des AÜG

Der Equal-Pay-Grundsatz birgt erhebliche rechtliche Unsicherheiten für Verleiher. Neben Klagen von Leiharbeitnehmern, die auf die Einhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes pochen, drohen insbesondere Sanktionen von Seiten der Agentur für Arbeit (bis hin zum Verlust der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis) sowie empfindliche Geldbußen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG i. H. v. bis zu 500.000 Euro, wenn an dieser Stelle Fehler gemacht werden.

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Dr. Bettina Scharff

Dr. Bettina Scharff
Counsel, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Allen & Overy LLP, München

Anja Kemmerling

Anja Kemmerling
Allen & Overy LLP, Frankfurt am Main

· Artikel im Heft ·

Der Equal-Pay-Grundsatz nach § 8 AÜG
Seite 366 bis 369
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