Der Equal-Pay-Grundsatz nach § 8 AÜG
1 Vorgaben des Gleichstellungs- grundsatzes des AÜG
Der Equal-Pay-Grundsatz birgt erhebliche rechtliche Unsicherheiten für Verleiher. Neben Klagen von Leiharbeitnehmern, die auf die Einhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes pochen, drohen insbesondere Sanktionen von Seiten der Agentur für Arbeit (bis hin zum Verlust der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis) sowie empfindliche Geldbußen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG i. H. v. bis zu 500.000 Euro, wenn an dieser Stelle Fehler gemacht werden.
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Dr. Bettina Scharff

Anja Kemmerling

· Artikel im Heft ·
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