Der EuGH und die Stechuhr

Arbeitswelt 4.0 oder agiles Arbeiten mit Werkzeugen der Steinzeit?

Das sog. Stechuhr-Urteil, wie die entsprechende Entscheidung des EuGH gemeinhin bezeichnet wird, ging nicht nur einmal quer durch sämtliche Medien; auch die Regierung dürfte mit den Auswirkungen beschäftigt sein. Zumindest ergibt sich aus dem Urteil ein Umsetzungsauftrag für den deutschen Gesetzgeber. Ob dieser wirklich zur (Wieder-)Einführung der Stechuhr führt oder zur vollständigen Abschaffung flexibler und agiler Arbeitszeit, muss im Einzelfall beleuchtet werden.

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 Bild: stokkete/stock.adobe.com
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1 Ausgangspunkt und die Entscheidung des EuGH

Die Einhaltung des ArbZG ist zwingend. Gesetzliche Ausnahmen bestehen so gut wie nicht und wenn, dann nur aufgrund von Kollektivvereinbarungen, im Anwendungsbereich dieser oder dank behördlicher Genehmigung. Dies zumindest, wenn man die derzeitigen Regelungen des ArbZG zugrunde legt und sich mit der damit einhergehenden deutschen Rechtsprechung befasst. Danach sind nicht nur eine tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), die Einhaltung von Arbeitszeitunterbrechungen (§ 4 ArbZG), Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) etc. sowie auch Aufzeichnungspflichten gem.

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Sonja Müller

Sonja Müller
Rechtsanwältin, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Dr. Kathrin Bürger

Dr. Kathrin Bürger
Partner, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

· Artikel im Heft ·

Der EuGH und die Stechuhr
Seite 568 bis 572
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Worum geht es?

Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:

„1. Arbeitgeber

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Nach den unionsrechtlichen Vorgaben in Form des „Stechuhr-Urteils“ des EuGH bereits aus Mai 2019 bestand kein Zweifel mehr, dass die

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Derzeitige Rechtslage nach § 16 ArbZG

Eine Pflicht zur vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung besteht nach derzeitiger Gesetzeslage

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Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit

Zunächst soll an dieser Stelle der Wortlaut des § 3 ArbZG zum besseren Verständnis noch

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Herr Dr. Maiß, zunächst einmal sollten wir die Begrifflichkeiten ordnen: Was genau ist eigentlich der

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Ein Tarifvertrag, der von den Arbeitsvertragsparteien in Bezug genommen ist, enthält u. a. folgende Regelungen:

„Die