Der EuGH und die Stechuhr
1 Ausgangspunkt und die Entscheidung des EuGH
Die Einhaltung des ArbZG ist zwingend. Gesetzliche Ausnahmen bestehen so gut wie nicht und wenn, dann nur aufgrund von Kollektivvereinbarungen, im Anwendungsbereich dieser oder dank behördlicher Genehmigung. Dies zumindest, wenn man die derzeitigen Regelungen des ArbZG zugrunde legt und sich mit der damit einhergehenden deutschen Rechtsprechung befasst. Danach sind nicht nur eine tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), die Einhaltung von Arbeitszeitunterbrechungen (§ 4 ArbZG), Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) etc. sowie auch Aufzeichnungspflichten gem.
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Sonja Müller

Dr. Kathrin Bürger

· Artikel im Heft ·
Worum geht es?
Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:
„1. Arbeitgeber
Nach den unionsrechtlichen Vorgaben in Form des „Stechuhr-Urteils“ des EuGH bereits aus Mai 2019 bestand kein Zweifel mehr, dass die
Derzeitige Rechtslage nach § 16 ArbZG
Eine Pflicht zur vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung besteht nach derzeitiger Gesetzeslage
Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit
Zunächst soll an dieser Stelle der Wortlaut des § 3 ArbZG zum besseren Verständnis noch
Herr Dr. Maiß, zunächst einmal sollten wir die Begrifflichkeiten ordnen: Was genau ist eigentlich der
Ein Tarifvertrag, der von den Arbeitsvertragsparteien in Bezug genommen ist, enthält u. a. folgende Regelungen:
„Die