Die Parteien stritten über die Eingruppierung der Klägerin. Diese war seit 1983 Angestellte eines Krankenhauses. 2003 wurden ihr im Umfang von 100 % einer Vollarbeitsstelle Aufgaben im Sozialdienst übertragen, eine Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2007 wies ihre Tätigkeit als die einer Sozialarbeiterin aus. In der Folgezeit war die Klägerin in regelmäßigen Intervallen zu 100 % als Sozialarbeiterin oder zu jeweils 50 % als Sozialarbeiterin und als Krankenschwester beschäftigt.
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Sebastian Günther
· Artikel im Heft ·
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