Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b
Im Streit stand die Anwendung der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g) im Eingruppierungsrecht der „Kitas“ aus Abschnitt XXIV der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) für den sog. offenen Ganztag.
Nach den tariflichen Regelungen kommt es zu einer Heraushebung in die Entgeltgruppe S 8b, wenn Beschäftigte einen Anteil von mindestens 15 % sog. Förderkinder betreuen. Das LAG Niedersachsen (Urt. v. 6.6.2025 – 17 SLa 2/25 E; Rev. zugelassen) entschied dazu: Unter eine Gruppe i. S. d. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst g) kann auch in einer offenen Kindertagesstätte ein Gruppenraum verstanden werden, wenn die Kinder diesem fest zugeordnet sind und dort regelmäßig an einem nicht unerheblichen Teil des Tages betreut werden. Der erhöhte Förderbedarf i. S. d. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g) sei nur dann anzuerkennen, wenn er durch eine externe, behördliche Stelle festgestellt werde. Entsprechende Feststellungen durch die Erzieher oder die Einrichtung genügten hierfür nicht.
Voraussetzung für einen erhöhten Förderbedarf i. S. d. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g) sei jedoch nicht, dass es sich um Kinder mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX handelt, die Anspruch auf heilpädagogische Leistungen als Leistungen zur sozialen Teilhabe nach den §§ 99, 113, 79 SGB IX haben (sog. Integrationskinder).
Zu beachten ist: Es geht um die auszuübende Tätigkeit gem. § 12 TVöD. Der Arbeitgeber überträgt die maßgebliche Tätigkeit und ist für den Zuschnitt der Stelle verantwortlich – der Fokus sollte jedoch nicht auf der ausgeübten Tätigkeit liegen.
