Eingruppierung und Studiengang

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 Bild: Bettina/stock.adobe.com
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Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage über die Frage, ob der Studiengang „Sicherheit und Gefahrenabwehr“ bei der Eingruppierung von der Entgeltordnung erfasst wird.

Am 15.4.2008 hatte der Kläger an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik, Hochschule Magdeburg-Stendal (FH), Fachbereich Bauwesen, erfolgreich seine Bachelorprüfung im Studiengang „Sicherheit und Gefahrenabwehr“ abgelegt. Er wurde als Brandschutzprüfer gem. TVöD-V (VKA) eingesetzt und erhielt eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 10, begehrte jedoch die Vergütung aus der Entgeltgruppe 11.

Der Beklagte vertrat dazu die Auffassung, der Kläger gelte als Brandschutzprüfer als Beschäftigter im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst. Das folge auch aus dem Runderlass des Ministeriums des Inneren im Land Sachsen-Anhalt vom 1.5.2010. Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger der Höhergruppierungsanspruch in die Entgeltgruppe 11 der spezielleren Tarifregelung nicht zu. Die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht die dort genannten Tätigkeitsmerkmale und der Kläger sei weder Ingenieur im Sinne der Vorbemerkungen für Ingenieurinnen und Ingenieure noch übe er eine diesen entsprechende Tätigkeit aus. Zudem handele es sich bei seinen Aufgaben um Normaltätigkeiten; eine Heraushebung in die Entgeltgruppe 11 komme nicht in Betracht.

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Das LAG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 8.8.2022 – 8Sa261/19 E, rk.) entschied aufgrund der Auswertung der Tätigkeit wie folgt: Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sind die Arbeitsaufgaben des Klägers nicht dem kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gem. Teil B. Besonderer Teil XIV. 1. (Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst) der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD-VKA zuzuordnen. Vom Zweck einer Feuerwehr her gesehen, liegt feuerwehrtechnischer Dienst immer dann vor, wenn die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz dient. Der Kläger sei vielmehr Ingenieur i.S. d. Vorbemerkungen Teil A. Allgemeiner Teil II. 3. Ingenieurinnen und Ingenieure 1. a) und b) der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD-VKA.

Der akkreditierte Studiengang „Sicherheit und Gefahrenabwehr“ stelle einen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang i. S. v. Teil A.II.3. Ingenieurinnen und Ingenieure der Anlage 1. Entgeltordnung TVöD-VKA dar. Auch werde der Kläger technisch eingesetzt, nicht zur Brandbekämpfung. Die Gesamtschau zeige, dass der Kläger „wie ein Ingenieur“ eingesetzt werde.

Anhand der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt lässt sich die Systematik der Eingruppierung im „öD“ gut erkennen. Es kommt in zahlreichen Tätigkeitsmerkmalen auf die Ausbildung bzw. auf das Studium an und die Entsprechung zur Tätigkeit ist zwingend Gegenstand der Prüfung. Aufgrund der Vorbemerkung Nr. 7 (Entgeltordnung VKA) ist in zahlreichen Bundesländern die sog. Ausbildungs- und Prüfungspflicht zu beachten; danach ist in jedem Falle eine Qualifikation Voraussetzung für die Eingruppierung, soweit nicht Ausnahmen greifen.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Eingruppierung und Studiengang
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