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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Einladung schwerbehinderter Bewerber
Öffentliche Arbeitgeber können die Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber nicht als entbehrlich ansehen. Selbst wenn eine schwerbehinderte Bewerberin im Bewerbungsschreiben erklärt, dass eine Einladung nur Sinn ergebe, wenn sie in die engere Bewerberauswahl komme, ist der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einladung nach § 165 Satz 3 SGB IX befreit (BAG, Urt. v.
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