Einsetzung einer Einigungsstelle zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung
Können sich die Betriebsparteien in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht auf die Einsetzung einer Einigungsstelle verständigen, kann jede Seite das Arbeitsgericht anrufen. Dieses hat eine Einigungsstelle einzusetzen, es sei denn, sie wäre offensichtlich unzuständig. Davon ist nur dann auszugehen, wenn auf den ersten Blick erkennbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht im strittigen Fragenkomplex bestehen kann.
Vor dem LAG München stritten die Parteien über die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung für die Mitarbeiter im Außendienst. Der Arbeitgeber gehörte zu einem Konzern, in dem Konzernbetriebsvereinbarungen galten, die u. a. auch die Frage der Arbeitszeiterfassung im Innendienst regelten. Eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung im Außendienst fehlte. Ein örtlicher Betriebsrat wollte eine Betriebsvereinbarung dazu initiieren. Die Arbeitgeberin berief sich darauf, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ der Arbeitszeiterfassung sei nach der Rechtsprechung des BAG nicht gegeben. Für das „Wie“ sei wiederum der Konzernbetriebsrat zuständig. Sie habe sich entschlossen, nach der Entscheidung des BAG vom 13.9.2022 (1 ABR 23/22) zunächst abzuwarten, was die angekündigte gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung bringe.
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Dem folgte das LAG München nicht (Beschl. v. 22.5.2023 – 4 TaBV 24/23, rk.). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Für die Frage, ob ein derartiges System eingeführt werden soll, besteht kein Mitbestimmungsrecht, für dessen Ausgestaltung jedoch sehr wohl. Dieses Initiativrecht könne der Betriebsrat auch dann proaktiv geltend machen, wenn der Arbeitgeber sich noch nicht für die Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung entschieden hat.
Schließlich könne sich die Arbeitgeberin nicht auf die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats berufen. Es sei zwischen der Mitbestimmung im Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) einerseits und der hinsichtlich der Einführung elektronischer Anwendungen nach Nr. 6 andererseits zu unterscheiden. Für den Gesundheitsschutz sei grundsätzlich das örtliche Gremium berufen, weil es mit der Kenntnis der konkreten Umstände des einzelnen Betriebs sachnäher vertraut ist. Die Entscheidung führt zu dem misslichen Ergebnis, dass für die Einführung und Anwendung eines konzernweiten IT-Systems der Konzernbetriebsrat zuständig wäre, für die Ausgestaltung des Systems hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung hingegen die örtlichen Betriebsräte.
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Problempunkt
Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, Verhandlungen über die Ausgestaltung eines Arbeitszeiterfassungssystems der im
Nimmt der Betriebsrat für sich ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch und kann sich dazu mit dem Arbeitgeber nicht einigen, kann er die
Worum geht es?
Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:
„1. Arbeitgeber
Das Unternehmen
Das mittelständische Familienunternehmen der Metall- und Elektroindustrie ist als Zulieferer hochwertiger Produkte für die Industrie
Ausgangslage
Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter
In einem Klinikum mit mehr als 2.000 Beschäftigten stritten die Betriebsparteien um die Beteiligung des Betriebsrats bei der Aufstellung