Entlassung nach Teilnahme an rechter Demonstration

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Ein Beamter auf Probe kann aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er an einer Demonstration gegen die Flüchtlings- und Asylpolitik der Bundesregierung teilgenommen hat.

Ende Januar 2016, am Jahrestag der Machtergreifung Adolf Hitlers, nahm der Antragsteller an einer Demonstration unter dem Motto „Büdingen wehrt sich – Asylflut stoppen“ teil und trug dabei ein Transparent, auf dem stand: „Asylbetrug macht uns arm“. Diese Aufschrift geht zurück auf eine Kampagne der NPD. An einer ähnlichen Veranstaltung in Wetzlar hatte der Antragsteller bereits im November 2015 teilgenommen. Zudem pflegte er Kontakte zu Persönlichkeiten der rechten Szene und äußerte sich über Flüchtlinge in den sozialen Medien. Am 20.4.2016 gratulierte er in einem sozialen Netzwerk „einer der bedeutendsten Personen der deutschen Geschichte“ zum Geburtstag. Hierzu postete er u. a.: „Egal wie laut die Menschen heute gegen Dich hetzen, damals hätten sie alle mitgemacht! Von vielen wirst Du gehasst, und von vielen jedoch genauso verehrt. Ganz egal wie oft sie Deinen Namen versuchen in den Dreck zu ziehen, ganz egal wie oft man versucht in irgendwelchen Pseudo-Dokumentationen die damalige Zeit als ‚soooo furchtbar‘ schlimm zu degenerieren. Du bist das, was sie niemals werden: Ein bedeutender Teil der deutschen Geschichte! In diesem Sinne: Alles Gute zum Geburtstag, Jasmin ‚Blümchen‘ Wagner!“ Das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz geht davon aus, dass Rechtsextreme jedes Jahr am 20. April Adolf Hitler unter verschiedenen Synonymen zum Geburtstag gratulieren, um den wahren Bezug zu verschleiern. Gegen den Antragsteller hatte das Regierungspräsidium wegen der Teilnahme an einer der Demonstrationen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Ermahnung ausgesprochen. Hierbei wurden die oben geschilderten Tatsachen bekannt, was zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe führte. Es gebe keine Gewähr dafür, dass der Betroffene jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde. Daher habe er sich im beamtenrechtlichen Sinne als ungeeignet erwiesen.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Den gegen diesen Bescheid gerichteten Eilantrag wies das VG Wiesbaden zurück. Durch das geschilderte Verhalten des Antragstellers habe er seine politischen Treuepflichten (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt und sei ungeeignet für den Dienst im beamtenrechtlichen Sinn. Zwar sei auch ein Beamter zugleich Staatsbürger und dürfe Kritik äußern sowie für die Veränderung bestehender Verhältnisse eintreten, zugleich müsse er aber die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahen, sie als schützenswert anerkennen und für sie eintreten, sich also eindeutig von Gruppierungen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren.

VG Wiesbaden, Urteil vom 23.7.2018 – 3 L 5382/17.WI (n. rk.)

Redaktion (allg.)

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Entlassung nach Teilnahme an rechter Demonstration
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