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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit
Der Kläger ist als Lkw-Verlader in einem Distributionszentrum der Beklagten beschäftigt. Er wird ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt. Seine Arbeitszeit beginnt wöchentlich i. d. R. am Sonntagabend gegen 18:00 Uhr und endet am Montag zwischen 2:00 Uhr und 3:30 Uhr. An den Folgetagen und insgesamt wöchentlich bis Samstagmorgen erbringt er im gleichen Zeitraum seine Arbeitsleistung.
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