Die neuen Entgeltordnungen zum TV-L und TVöD sind mit zahlreichen Überleitungsvorschriften versehen (jeweils geregelt im TVÜ-VKA, TVÜ-Bund und TVÜ-Länder). Maßgabe der Tarifvertragsparteien war, dass die Überleitung an sich für alle Beschäftigten automatisch stattfand, höhere Entgeltgruppen aufgrund von veränderten Tätigkeitsmerkmalen mussten jedoch fristgerecht beantragt werden (im Bereich der VKA z. B. bis zum 31.12.2017). Fraglich war, ob diese Fristen tatsächlich auch zum Ausschluss der Höhergruppierung führen, wenn der Antrag zu spät gestellt wurde. Dazu entschied das LAG Düsseldorf (Urt. v. 20.5.2020 – 12 Sa721/19; Rev. eingelegt unter dem Az. 4 AZR 315/20) für einen Fall im TV-L wie folgt:
Stellen Beschäftigte keinen fristgerechten Höhergruppierungsantrag gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder i. V. m. § 29 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder, bleibt es ohne Änderung der Tätigkeit dauerhaft bei der Entgeltgruppe, die sich bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder i. V. m. §§ 22, 23 BAT i. V. m. der Anlage 1a zum BAT ergibt. Die Tarifvertragsparteien verstoßen mit dieser tariflichen Regelung auch betreffend die Entgeltgruppe an sich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Es bleibt also ohne oder bei nicht fristgerecht gestelltem Antrag bei einem „eingefrorenen“ Eingruppierungsstatus. Erst die eingruppierungsrelevante Änderung der Tätigkeit führt dann wieder zur Aktivierung der Tarifautomatik.
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Sebastian Günther

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