Geldentschädigung wegen Observation durch Detektiv

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Die Parteien stritten vor dem LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 27.4.2017 – 5 Sa 449/16) über die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Kläger wegen einer Observation durch eine Detektei eine Geldentschädigung zu zahlen. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Werk weniger als 200 Arbeitnehmer. Der Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats und außerdem Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats sowie Mitglied der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft. Bis zu den Betriebsratswahlen 2014 stellte das Unternehmen den Kläger freiwillig – da die gesetzliche Mindeststaffel für eine vollständige Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG nicht erreicht war – vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit frei. Seit der Neuwahl 2014 war sie dazu nicht mehr bereit. Deshalb gab es Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Unternehmen. Dieses leitete daher im August 2014 ein Beschlussverfahren mit dem Ziel ein, feststellen zu lassen, dass das Gremium keinen Anspruch auf eine pauschale vollständige Freistellung eines Betriebsratsmitglieds hat, solange die gesetzliche Mindeststaffel des § 38 BetrVG nicht überschritten ist. Dieser Antrag war erfolgreich. Parallel zu dem Beschlussverfahren beauftragte das Unternehmen eine Detektei mit der Observation des Klägers. Diese fand im Zeitraum 22.9. bis 30.10.2014 statt. Bei einem Stundensatz von rund 70 Euro rechnete die Detektei insgesamt ca. 40.000 Euro Honorar ab. Als dieser Vorgang durch einen anonymen Hinweis bekannt wurde, klagte das Betriebsratsmitglied eine Entschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ein. Die Detektei bestätigte schriftlich, dass es ihr Auftrag war, ein vertragswidriges Verhalten festzustellen. Im Raum stand der Verdacht des Arbeitszeitbetrugs aus einer Zweittätigkeit. Die Observation habe ausschließlich zu den Arbeitszeiten des Klägers stattgefunden und den privaten Lebensbereich nicht tangiert. Es seien weder Telefone abgehört noch E-Mails abgefangen oder Foto- bzw. Filmaufnahmen getätigt worden.

Während die erste Instanz einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verneinte, verurteilte das LAG Rheinland-Pfalz das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung i. H. v. 10.000 Euro. Es folgt der Rechtsprechung des BAG, wonach ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung in Betracht kommt, wenn die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion bleiben würden. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind (BAG, Urt. v. 19.2.2015 – 8 AZR 1007/13).

Folgende Umstände sprachen hier für einen schwerwiegenden Persönlichkeitseingriff: Die Observation fand heimlich statt und dauerte 20 Arbeitstage. Bei Kosten von rund 2.000 Euro pro Tag muss der Kläger täglich über viele Stunden von mehreren Detektiven heimlich überwacht worden sein. Eine solche lange Dauer ist durch Strafverfolgungsbehörden nur mit Zustimmung eines Richters zulässig. Parallel zu dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren habe es keine Rechtfertigung für die heimliche Überwachung des Klägers gegeben, der offene Konflikt über die Freistellungspflichten für Betriebsratstätigkeiten sei in einem öffentlichen Prozess ausgetragen worden.

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Außerdem bestand kein hinreichender Anlass für die heimliche Überwachung. Das Unternehmen konnte keine konkreten Anhaltspunkte für eine Zweitbeschäftigung des Klägers und damit den Verdacht des Arbeitszeitbetrugs vortragen. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber bezweifelte, dass die Betriebsratstätigkeit einen Umfang angenommen habe, der eine vollständige Freistellung erfordern könnte, rechtfertigt nicht die Überwachung durch Detektive.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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· Artikel im Heft ·

Geldentschädigung wegen Observation durch Detektiv
Seite 674 bis 675
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