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ARBEITSRECHT
Gesetzesnovelle zur Betriebsratsvergütung
Endlich mehr Rechtssicherheit für Unternehmen?
§ 78 BetrVG: Das allgemeine Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Gemäß § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
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