Gesetzesnovelle zur Betriebsratsvergütung
§ 78 BetrVG: Das allgemeine Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Gemäß § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Vorschrift schützt einerseits das Betriebsratsmitglied vor Maßregelung aufgrund „unliebsamer“ Betriebsratsarbeit, andererseits die Belegschaft vor einer Interessenvertretung, der Vorteile seitens des Arbeitgebers zugesprochen werden, um ein bestimmtes Verhalten des Betriebsrats zu erreichen.
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Dr. Markus Diepold
Isabelle Puhl
· Artikel im Heft ·
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