Auch heute noch unterscheiden die Entgeltordnungen im TVöD und TV-L zwischen Tätigkeiten der Verwaltung („Bürotätigkeiten“) und Aufgaben, die handwerklich geprägt sind. In diesem Verfahren des BAG (Urt. v. 17.7.2024 – 4 AZR 273/23) stellte sich die Frage der Abgrenzung; der Kläger wurde als Geräteführer auf einem Schwimmgreifer eingesetzt. Der Arbeitgeber meinte, Schiffsführer seien Beschäftigte ohne körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten.
Das BAG sah es wie folgt: Mit der Definition des Begriffs „körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten“ soll an die bisherige – an den Gegebenheiten des Arbeitslebens ausgerichtete – Verkehrsanschauung der Tarifvertragsparteien angeknüpft werden, dass Tätigkeiten, die unter ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 zum TVLohngrV fallen, körperlich/handwerklich geprägt sind. Der Kläger sei zwar Geräteführer. Bei ihm handelt es sich aber nicht um einen Beschäftigten mit „körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten“ im Tarifsinn. Die Bedienung der auf dem Schwimmgreifer B vorhandenen mechanischen Einrichtung obliege einem „Matrosen/Baggerführer“ mit Kranführerprüfung.
Auch im TVöD-Bund mit dem dazu vereinbarten TV EntgO-Bund gilt also, dass spezielle Tätigkeitsmerkmale vorrangig heranzuziehen sind. Erst wenn diese nicht greifen, komme es zu der Unterscheidung zwischen Tätigkeiten der Verwaltung („Bürotätigkeiten“) und Aufgaben, die handwerklich geprägt sind. Im vom BAG zu entscheidenden Fall kamen keine speziellen Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung und auch nicht diejenigen für „Arbeiter“.
Sebastian Günther
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