Hinweisen, aufklären und beraten!
1 Paukenschläge in der Fachwelt
Bereits 2005 hatte der damalige Vorsitzende des „Ruhegeldsenats“ (3. Senat) beim BAG durch einen Fachvortrag und einen Fachaufsatz zum Thema „Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten im Betriebsrentenrecht“, RdA 2005, S. 129 ff., für Wirbel gesorgt. Das LAG Hamm folgt inzwischen dieser Linie der Arbeitgeberhaftung; das trifft aber noch nicht auf jedes Arbeitsgericht zu.
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Dr. Johannes Fiala
Dipl.-Math. Peter Schramm
· Artikel im Heft ·
Betriebsrentengesetz als gesetzliche Mindestanforderung
Lange Zeit war die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Interesse des Arbeitgebers an der sozialrechtlichen Fragestellung
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist es dem Arbeitgeber
In vielen Fällen ist es zweifelhaft, ob beschäftigte Personen als Angestellte oder als z. B. freie Mitarbeiter anzusehen sind. Um diese
Bei einer Gehaltspfändung muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens einbehalten und an den Gläubiger weiterreichen
Problempunkt
§ 1a Abs. 1a BetrAVG sieht einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung vor. Dieser ist bei neu
Problempunkt
Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die von der Arbeitgeberin und Beklagten aufgrund einer Entgeltumwandlung einer