Hinweisen, aufklären und beraten!
1 Paukenschläge in der Fachwelt
Bereits 2005 hatte der damalige Vorsitzende des „Ruhegeldsenats“ (3. Senat) beim BAG durch einen Fachvortrag und einen Fachaufsatz zum Thema „Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten im Betriebsrentenrecht“, RdA 2005, S. 129 ff., für Wirbel gesorgt. Das LAG Hamm folgt inzwischen dieser Linie der Arbeitgeberhaftung; das trifft aber noch nicht auf jedes Arbeitsgericht zu.
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Dr. Johannes Fiala

Dipl.-Math. Peter Schramm

· Artikel im Heft ·
Betriebsrentengesetz als gesetzliche Mindestanforderung
Lange Zeit war die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Interesse des Arbeitgebers an der sozialrechtlichen Fragestellung
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist es dem Arbeitgeber
Tarifliche Besonderheiten
§ 1a BetrAVG ist tarifdispositiv, d. h. die Tarifpartner können vom Gesetz abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss
Bei einer Gehaltspfändung muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens einbehalten und an den Gläubiger weiterreichen
1 Planungs- und Vorbereitungsphase
Regelmäßig gliedert sich eine Um- bzw. Restrukturierung in eine Planungs- und Vorbereitungsphase, eine
Problempunkt
§ 1a Abs. 1a BetrAVG sieht einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung vor. Dieser ist bei neu