Informationsrecht des Personalrats zu Gleitzeitsalden

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 Bild: ipopba/stock.adobe.com
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Der Personalrat begehrt vom Arbeitgeber die umfassende, monatliche Information über die Gleitzeitsalden der Beschäftigten mit Nennung der Namen. Diese Informationen benötige er zur Wahrnehmung seiner Aufgabe, über die Durchführung der zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen zu wachen.

Der Arbeitgeber argumentierte: Eine Übermittlung dieser Daten würde das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verletzen. Zunächst erfragte der Personalrat sodann bei allen Beschäftigten, ob diese mit der Information über die Gleitzeitsalden einverstanden seien, was teilweise von den Beschäftigten abgelehnt wurde. Es folgte – neben der Anberaumung einer Einigungsstelle – die Einleitung eines Beschlussverfahrens, in dem das Verwaltungsgericht dem Begehr des Personalrats recht gab.

In zweiter Instanz entschied das OVG Bremen am 22.3.2023 (6 LP 259/22, Beschwerde zugelassen) anders. Eine Kenntnis der Salden der Arbeitszeitkonten aller Beschäftigter der Dienststelle in anonymisierter Form ist zur Überwachung der geltenden Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit durch den Personalrat nicht erforderlich, wenn die Dienststellenleitung dem Personalrat regelmäßig die Salden der Arbeitszeitkonten übermittelt, die sich außerhalb des nach der Dienstvereinbarung zulässigen Rahmens bewegen. Mit dieser – durch das BVerwG bestätigten – abgestuften Prüfung der Erforderlichkeit kann der Personalrat die Einhaltung der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit als auch anderer Schutzgesetze prüfen. Soweit die Betroffenen einer Nennung ihres Namens nicht zugestimmt haben, dürfen nicht anonymisierte Arbeitszeitkontenstände dem Personalrat nur auf anlassbezogene Nachfrage und nach einer einzelfallbezogenen Erforderlichkeitsprüfung übermittelt werden. Ein Anspruch auf regelmäßige namentliche Übermittlung der Salden aller Arbeitszeitkonten, die den nach einer Dienstvereinbarung zulässigen Rahmen nicht einhalten, bestehe nicht.

Außerdem entschied das OVG: Ein Personalrat verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Beschäftigten zunächst um Mitteilung bittet, ob sie der namentlichen Übermittlung ihres Arbeitszeitkontenstandes an den Personalrat durch die Dienststellenleitung zustimmen, und er sich anschließend über die Nichtzustimmung einzelner Beschäftigter hinwegsetzen will.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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