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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Konkurrenztätigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis

Die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem potenziellen Wettbewerber während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses stellt kein wettbewerbswidriges Verhalten i. S. v. §§ 60, 61 HGB dar, wenn die Tätigkeit nicht unmittelbar konkurrenzfähig ist. Mit der Frage, wann eine unmittelbar konkurrenzfähige Tätigkeit vorliegt, beschäftigte sich das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 19.4.2017 – 3 SaGa 7/16)in einem einstweiligen Verfügungsverfahren des bisherigen Arbeitgebers gegen seine angestellte Lehrkraft auf Unterlassung der angeblichen Wettbewerbstätigkeit.

Der Verfügungskläger ist Träger einer privaten Schule, die ein staatlich anerkanntes Gymnasium in freier Trägerschaft sowie einige Berufsschulen betreibt. Die Verfügungsbeklagte war als Lehrerin an dem Gymnasium seit Mitte August 2014 angestellt. Der Arbeitsvertrag beinhaltet ein vertragliches Wettbewerbsverbot, wonach jede Zustimmung zu einer Nebentätigkeit nur erteilt wird, soweit diese nicht die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich beeinträchtigt und auch sonstige berechtigte Interessen nicht verletzt. Eine Kündigung war nur zum jeweiligen Schuljahres- bzw. Halbjahresende möglich (31.1. oder 31.7.). Die Lehrerin kündigte das Arbeitsverhältnis vertragswidrig zum 30.11.2016. Ab dem 1.12.2016 nahm sie eine neue Lehrtätigkeit an einer Berufsschule als Deutschlehrerin beim Land Mecklenburg-Vorpommern auf. Mitte November 2016 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Lehrkraft die Tätigkeit für das Land Mecklenburg-Vorpommern untersagt werden sollte, und zwar längstens bis zum 31.1.2017. Die Klage blieb ohne Erfolg.

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Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass ein Verfügungsanspruch fehlt, weil keine tatsächliche Konkurrenztätigkeit vorlag. Die Arbeit als Deutschlehrerin an einer staatlichen Berufsschule stelle keine wettbewerbswidrige Tätigkeit dar, die in Konkurrenz zu ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an einem privaten Gymnasium bei dem Verfügungskläger stehe. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Tätigkeit setzt eine Interessensbeeinträchtigung des Arbeitgebers voraus. Ein Wettbewerbsverbot könne aufgrund der in Art.12 GG geschützten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nur auf unmittelbare Konkurrenztätigkeiten Anwendung finden. Eine solche unmittelbare Konkurrenztätigkeit lag hier jedoch nicht vor, da die pädagogische Zielrichtung und Ausgestaltung im Hinblick auf die Anforderungen an einer Berufsschule im Vergleich zu denen an einem Gymnasium dermaßen unterschiedlich sind, dass es an einer Vergleichbarkeit mangelt. Es handele sich um unterschiedliche Schulzweige, bei der die Lehrkräfte keine vergleichbaren pädagogischen Leistungen erbringen müssen.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Konkurrenztätigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis

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