Korrektur bei der Stufenzuordnung nach „Zusage“

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 Bild: metamorworks/stock.adobe.com
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Das LAG Rheinland-Pfalz hat sich mit der Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs auseinandergesetzt (sog. Ausübung des freien Ermessens). Bei der Einstellung der klagenden Beschäftigten wurden Zeiten aus einer Vorbeschäftigung zwar nicht als einschlägige Berufserfahrung, jedoch als sog. förderliche Zeiten anerkannt und die Vergütung ergab sich aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 – Fallgruppe 2 zum TV-L. Eine Überprüfung durch den Rechnungshof ergab, dass keine Dokumentation zur Anerkennung der förderlichen Zeiten vorlag.

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Korrektur bei der Stufenzuordnung nach „Zusage“
Seite 159
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Body Teil 1

Einführung

Arbeitgeber, die institutionell- oder projektgefördert Zuwendungen vom Bund oder von den Ländern erhalten, sind an die

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Body Teil 1

Der Kläger war zunächst von Juni 2012 bis zum 31.1.2019 als Hausmeister an einer Universität gem. TV-L beschäftigt und erhielt Entgelt aus

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Body Teil 1

Das OVG Lüneburg musste sich in dieser Entscheidung vom 12.1.2022 (18 LP 1/21) mit einem Aspekt der Stufenzuordnung im TV-L befassen

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Body Teil 1

Der Arbeitgeber ordnete den Kläger der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 zu. Der Kläger verlangte hingegen, ihn nach § 16 Abs. 2Satz 4 TV-L

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Body Teil 1

Der Kläger war zunächst bis zum 31.1.2019 Hausmeister bei einer Berliner Universität, sodann ab dem 1.2.2019 bis zum 31.7.2022 (ebenfalls

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Body Teil 1

Die Klägerin, die bereits zuvor als Lehrerin tätig war, ist seit 20.8.2014 beim beklagten Land Berlin als Lehrerin beschäftigt und wird