Das LAG Rheinland-Pfalz hat sich mit der Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs auseinandergesetzt (sog. Ausübung des freien Ermessens). Bei der Einstellung der klagenden Beschäftigten wurden Zeiten aus einer Vorbeschäftigung zwar nicht als einschlägige Berufserfahrung, jedoch als sog. förderliche Zeiten anerkannt und die Vergütung ergab sich aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 – Fallgruppe 2 zum TV-L. Eine Überprüfung durch den Rechnungshof ergab, dass keine Dokumentation zur Anerkennung der förderlichen Zeiten vorlag.
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Sebastian Günther

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Der Bezirkspersonalrat staatlicher Lehrkräfte an Förderschulen in Rheinland-Pfalz machte ein Initiativrecht auf Aufstellung von Grundsätzen bei der
Der Personalrat sah sich durch einen Erlass einer obersten Dienstbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt
Die Parteien stritten über die Stufenzuordnung der Klägerin. Diese war als Erzieherin bis 2005 Angestellte des Landes Berlin. Zum 1.2.2005