Korrektur bei der Stufenzuordnung nach „Zusage“

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 Bild: metamorworks/stock.adobe.com
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Das LAG Rheinland-Pfalz hat sich mit der Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs auseinandergesetzt (sog. Ausübung des freien Ermessens). Bei der Einstellung der klagenden Beschäftigten wurden Zeiten aus einer Vorbeschäftigung zwar nicht als einschlägige Berufserfahrung, jedoch als sog. förderliche Zeiten anerkannt und die Vergütung ergab sich aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 – Fallgruppe 2 zum TV-L. Eine Überprüfung durch den Rechnungshof ergab, dass keine Dokumentation zur Anerkennung der förderlichen Zeiten vorlag.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Korrektur bei der Stufenzuordnung nach „Zusage“
Seite 159
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Body Teil 1

Das OVG Lüneburg musste sich in dieser Entscheidung vom 12.1.2022 (18 LP 1/21) mit einem Aspekt der Stufenzuordnung im TV-L befassen

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Body Teil 1

Die Klägerin wurde seit September 2014 als Musikschullehrerin mit Unterbrechungen im Schuldienst des beklagten Landes nach dem TV-L

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Body Teil 1

Was ist einschlägige Berufserfahrung? Danach wird die Stufenzuordnung vorgenommen und die Unterschiede sind groß. Zwischen der Stufe 1 und

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Body Teil 1

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung gem. TV-L. Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Klinik, seit dem 1.9.2007

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Body Teil 1

Das BAG hatte in einem zweiten Urteil, das ebenfalls am 15.10.2021 erging (6 AZR 268/20), zur Stufenzuordnung zu entscheiden. Es ging um

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Body Teil 1

Die Klägerin, die bereits zuvor als Lehrerin tätig war, ist seit 20.8.2014 beim beklagten Land Berlin als Lehrerin beschäftigt und wird