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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst
Kündigung in der Wartezeit
Der Kläger war seit dem 1.1.2023 bei der beklagten Kommune als „Beschäftigter im Bauhof“ gem. TVöD-V angestellt. Mit Schreiben vom 22.6.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich und fristgerecht zum 31.7.2023. Bei dem Kläger war bei Ausspruch der Kündigung ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt.
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