Der Kläger war seit dem 1.1.2023 bei der beklagten Kommune als „Beschäftigter im Bauhof“ gem. TVöD-V angestellt. Mit Schreiben vom 22.6.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich und fristgerecht zum 31.7.2023. Bei dem Kläger war bei Ausspruch der Kündigung ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt.
Die Kündigung war gem. § 134 BGB i. V. m.§ 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX rechtsunwirksam (ArbG Köln, Urt. v. 20.12.2023 – 18Ca3954/23). § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verbiete Arbeitgebern jede Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter wegen ihrer Behinderung. Eine solche Vorschrift enthalte § 167 Abs. 1 SGB IX. Hiernach schalte der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bedeutete eine Benachteiligung des Klägers i.S. v. § 164 Abs. 2 SGB IX. Dies gelte, so das ArbG Köln, auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.
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