Liebe Leserinnen, liebe Leser,

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 Bild: rangizzz/stock.adobe.com
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haben Sie sich schon mit den im kommenden Jahr anstehenden (turnusmäßigen) Betriebsratswahlen befasst? Diese finden bundesweit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dabei ist die Wahl selbst nur ein kleiner Teil eines langwierigen und komplexen Prozesses, der einer sorgfältigen Vorbereitung bedarf.

Arbeitgeber sollten ihre Rolle hierbei keineswegs unterschätzen und das Prozedere zum einen aufmerksam begleiten, zum anderen auf die Erfüllung ihrer Pflichten vor, während und nach der Wahl achten.

Im Titelthema dieser Ausgabe (S. 8 ff.) erläutert unser Autor daher Ablauf, Rahmen, Handlungsoptionen bzw. -pflichten sowie Rechtsschutzmöglichkeiten der Betriebsratswahlen 2026.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Digital werden diese Wahlen voraussichtlich noch nicht stattfinden. Dennoch sehen – ähnlich wie zahlreiche Praktiker – auch die Koalitionsparteien diesbzgl. Handlungsbedarf: So haben sich CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode darauf verständigt, die Möglichkeit der Online-Betriebsratswahl im BetrVG zu verankern (Zeilen 581f.). Auch die Option der digitalen Durchführung von Betriebsratssitzungen sowie Betriebsversammlungen will die neue Bundesregierung im Gesetz verankern (Zeilen 579ff.) und damit die von strengen Präsenzregeln geprägte betriebliche Mitbestimmung sach- und zeitgemäßer regeln.

Einen ganzheitlichen Überblick über die arbeitsrechtlichen Vorhaben der neuen Regierungskoalition lesen Sie ebenfalls in dieser Ausgabe ab S. 14.

Anne Politz

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Redakteurin

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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Seite 3
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Body Teil 1

Spielregeln im Arbeitskampf

Kennzeichen eines Streiks ist die planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung bzw. das Nichterscheinen zur Arbeit

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im kommenden Jahr ist es wieder so weit: Am 1. und 2. April findet unser Kongress Arbeitsrecht 2025 statt. Für die 20. Auflage haben wir

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Der Kläger ist seit 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttojahresgehalt belief sich zuletzt auf ca. 130.000

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