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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst
Schulungskosten der Schwerbehindertenvertretung
Auch für die öffentlichen Arbeitgeber gilt, dass die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen sind, § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX i.V.m. dem jeweiligen Personalvertretungsrecht (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2022 – 26TaBV751/22).
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