Auch für die öffentlichen Arbeitgeber gilt, dass die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen sind, § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX i.V.m. dem jeweiligen Personalvertretungsrecht (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2022 – 26TaBV751/22). Grundsätzlich entscheidet die Scherbehindertenvertretung, ebenso wie der Personalrat, selbstständig und eigenverantwortlich, was bei der Kostenverursachung erforderlich und vertretbar ist.
Allerdings gelte für besondere Ausgaben eine weitere Hürde. Vor der Heranziehung von Bürodienstleistungen durch Büropersonal soll sich die Schwerbehindertenvertretung mit dem Arbeitgeber ins Benehmen setzen. Die Dienststelle darf den Bedarf und die Verursachung von Kosten nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigern, dass die dafür vorgesehenen Haushaltsmittel erschöpft seien. Maßgeblich ist, dass eine endsprechende Haushaltsplanung mit einem für die Schwerbehindertenvertretung anzusetzenden Budget rechtzeitig mit dieser zu besprechen ist. Ohne eine solche Erörterung bestehe ein erhöhter Begründungsaufwand für den Arbeitgeber, die Kostenübernahme zu verweigern.
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Sebastian Günther
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Problempunkt
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