Sonstige Beschäftigte und Heraushebungsmerkmale

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 Bild: eplisterra/stock.adobe.com
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Der Kläger ist als Techniker im PAX-Labor insbesondere mit einem Zeitanteil von 80% mit der Tätigkeit Organisation, technische Planung und technische Umsetzung zugewiesener Laborexperimente beschäftigt und erhält Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 (TVöD-Bund). Die Stelle war zwar mit der Entgeltgruppe 9a bewertet, da der Kläger jedoch die vorausgesetzte Ausbildung als Techniker nicht abgeschlossen hatte, wurde er um eine Entgeltgruppe niedriger bezahlt (§ 12 Abs. 2 TV EntgO Bund). Später ab dem Jahr 2022 sah der Arbeitgeber die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ als erfüllt an und vergütete den Kläger aus der Entgeltgruppe 9a.

Der Kläger vertrat die Ansicht, die Stelle sei mit der Entgeltgruppe 9b zu bewerten; zudem erfülle er bereits seit dem Jahr 2018 die Voraussetzungen als sonstiger Beschäftigter. Dementsprechend klagte er gegen den Arbeitgeber, der dies ablehnte.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 21.11.2023 – 2Sa40/23, rk.) folgte dem ArbG Stralsund und gab dem Arbeitgeber recht. Es fehlten vorliegend jegliche Angaben zu Zeitpunkten sowie zur Art und Weise der Aufgabenübertragung. So stelle der Kläger nicht dar, wann ihm durch wen welche Aufgaben zur Erfüllung in welchem Umfang und zeitlichem Ausmaß übertragen worden seien, welche nicht denen eines Mechanikers der Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund entsprechen.

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Darüber hinaus habe der Kläger keine Darlegung von Tätigkeiten erbracht, die eine Wertigkeit der Entgeltgruppe 9b vermuten lassen. Hierzu genüge eine Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich sei, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssten Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der höherwertigen Tätigkeit erlaubten. Nur dann könne die Wertigkeit eines Heraushebungsmerkmals geprüft werden.

Der Fall zeigt, dass die prozessuale Darlegung im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage anspruchsvoll ist. Allein mit dem Hinweis auf besonders komplexe und schwierige Aufgaben wurde der Kläger seiner Darlegungslast nicht gerecht.

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Sonstige Beschäftigte und Heraushebungsmerkmale
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