Über Geld spricht man nicht?
Arbeitsvertragliche Regelungen
Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist nach § 307 BGB unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Darüber hinaus verstößt sie gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Eine auf den Verschwiegenheitsverstoß gestützte Abmahnung ist unberechtigt und aus der Personalakte zu entfernen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.10.2009 – 2 Sa 237/09, NJW 2011, S. 40).
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
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