Der Kläger war als technischer Angestellter in Wechselschicht beschäftigt. Zum 1.1.2016 trat die Betriebsvereinbarung „Wechselschichtarbeit“ in Kraft, nach der Arbeitsstunden in einem Jahresausgleichskonto festgehalten werden sollten und ein Plus von 80 Stunden nicht überschritten werden sollte. Vom 1.1. bis zum 30.6.2016 leistete der Kläger 150,32 Stunden mehr, als einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden entsprach. 72,7 Stunden wurden ausgezahlt, um die 80-Stunden-Grenze aus der Betriebsvereinbarung nicht zu überschreiten. Die übrigen 77,62 Stunden wurden dem Jahresausgleichskonto gutgeschrieben. Der Kläger hingegen hielt die Stunden für vergütungspflichtige Überstunden i. S. v. § 9 Abs. 8 lit. c TV-V. Der für die Berechnung der Überstunden maßgebliche Schichtplanturnus sei nicht das Kalenderjahr, sondern der Monatsschichtplan, da erst hier die konkrete Schichteinteilung erfolge.
Mit seiner Auffassung scheiterte der Kläger in allen Instanzen (zuletzt BAG, Urt. v. 11.4.2019 – 6 AZR 249/18). Bei Wechselschichtarbeit i. S. v. § 9 Abs. 1 TV-V entstehen sog. eingeplante Überstunden nur, wenn diese Stunden im Schichtplanturnus als Ausgleichszeitraum nicht ausgeglichen werden. Der hier maßgebliche Schichtplanturnus ist das Kalenderjahr, nicht der Monatsplan. Der Schichtplanturnus beschreibt den Zeitraum, für den der Schicht- oder Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist. Ein Schichtplanturnus kann ein ganzes Jahr umfassen, auch wenn der Schichtplan im laufenden Jahr nach den aktuell entstehenden Bedürfnissen geändert wird. Der für den Kläger maßgebliche Jahresplan nimmt gemäß der Betriebsvereinbarung die taggenaue Einteilung des einzelnen Beschäftigten bezogen auf die verschiedenen Schichten für das ganze Kalenderjahr vor.
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