Unterlassungsanspruch des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen

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Ein Einzelhandelsunternehmen hatte mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Filialleiter, Abteilungsleiter und Mitarbeiter in Vollzeit ausschließlich der Pausen 37,5 Std. beträgt und i. d. R. auf höchstens fünf Arbeitstage pro Woche verteilt wird. De facto kames vor, dass die Mitarbeiter auch länger als 37,5 Std. pro Woche arbeiteten und teilweise an sechs Tagen tätig wurden. Der Betriebsrat beantragte daraufhin vor dem LAG Köln, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Mitarbeiter ohne seine Zustimmung mehr als 37,5 Std. pro Woche arbeiten zu lassen und an mehr als fünf Tagen pro Woche einzusetzen. Außerdem beantragte das Gremium die Verhängung eines Ordnungsgelds für den Fall weiterer Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung.

Die Mitarbeitervertretung bekam vor dem LAG Köln Recht (Beschl. v. 2.2.2018 – 9 TaBV 34/17). Das Gericht urteilte, dass der Betriebsrat mitbestimmen kann, in welchem Umfang bei welchen Arbeitnehmern eine vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit stattfinden soll. Das Mitbestimmungsrecht bezweckt die angemessene Verteilung der mit einer vorübergehenden Änderung der Arbeitszeit verbundenen Belastung und/oder Vorteile (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Ob die Geschäftsführung von den Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung Kenntnis hatte, war unerheblich. Der Unterlassungsanspruch setzt nur die Gefahr der Wiederholung voraus, auf ein Verschulden kommt es nicht an. Demgemäß verhängte das Gericht für jeden Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld i. H. v. 500 Euro.

Das Unternehmen muss künftig dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter sich an die mit dem Betriebsrat vereinbarten Arbeitszeitregularien halten.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen
Seite 485
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