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RECHTSPRECHUNG - kurz kommentiert

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen

Ein Einzelhandelsunternehmen hatte mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Filialleiter, Abteilungsleiter und Mitarbeiter in Vollzeit ausschließlich der Pausen 37,5 Std. beträgt und i. d. R. auf höchstens fünf Arbeitstage pro Woche verteilt wird. De facto kames vor, dass die Mitarbeiter auch länger als 37,5 Std.

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