In diesem Eingruppierungsfall vom LAG Hamm (Beschl. v. 4.2.2022 – 13 TaBV 30/21; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 4 ABR 7/22) verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Entgeltordnung (VKA) und hielt die Entgeltgruppe 6 für korrekt. Zudem hielt der Betriebsrat die Mitbestimmungsvorlage für ungenügend – er sei mangels aktueller Stellenbeschreibung nicht ordnungsgemäß über die Bewertung der Stelle informiert worden.
Das LAG stimmte dem Betriebsrat zu. Bei der Eingruppierung nach dem TVöD sei der Betriebsrat im Rahmen der vom Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorzunehmenden Maßnahme auch über die Kriterien zur Bildung von Arbeitsvorgängen zu informieren. Denn die Frage, was im Tarifsinne ein Arbeitsvorgang ist, sei für die tarifrechtlich korrekte Bewertung eines Arbeitsplatzes von zentraler Bedeutung. Insgesamt sei es dem Betriebsrat anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen nicht möglich gewesen, sein Mitbeurteilungsrecht zur beabsichtigten Eingruppierung sachgerecht wahrnehmen zu können.
Die Entscheidung des LAG überzeugt nicht, denn die Mitbeurteilung des Betriebsrats stützt sich auf den mitgeteilten Sachverhalt und die dann vom Betriebsrat vorzunehmende Richtigkeitskontrolle. Die Bildung von Arbeitsvorgängen ist dann Teil der Prüfung durch den Betriebsrat.
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