Die korrekte Bestimmung der Vergütung vollständig freigestellter Betriebsratsmitglieder stellt eine Herausforderung für Unternehmen dar. Die gesetzliche Vorgabe besagt, dass Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Des Weiteren sind sie weder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit zu benachteiligen noch zu bevorzugen (§ 78 Satz 2 BetrVG). Dies bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt zusteht, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte. Es ist eine hypothetische Betrachtung erforderlich, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte.
Ein Kraftfahrzeugverkäufer mit einem Fixgehalt von 1.000 Euro monatlich bezog einen wesentlichen Teil seiner Vergütung über Provisionen und leistungsabhängige Zielerreichungsboni. Seit dem 1.11.2020 war das Betriebsratsmitglied vollständig freigestellt. Anlässlich der Freistellung definierten die Parteien die Vergleichsgruppe als „Kraftfahrzeugverkäufer neue Automobile vor Eintritt in die Freistellung“. Dies wurde in einer Vereinbarung niedergelegt. Tatsächlich hatte das Betriebsratsmitglied aber vor seiner Freistellung einen deutlich höheren Zielerreichungsgrad erreicht als die Kollegen der Vergleichsgruppe, nämlich 133 %. Er klagte diese Differenz u. a. vor dem LAG Hamburg ein und bekam Recht.
Da Ausgangspunkt ist, dass der Kläger dasjenige Entgelt fortgezahlt erhalten soll, das er hypothetisch verdient hätte, wäre er nicht freigestellt worden, kann nicht von vornherein der von einer Vergleichsgruppe erzielte Zielerreichungsgrad als maßgeblich angesehen werden. Hat der Kläger wie hier vor seiner Freistellung die Ziele zu einem gewissen Prozentsatz höher erfüllt als die Mitglieder seiner Vergleichsgruppe, ist auch sein Zielerreichungsbonus hypothetisch unter Fortschreibung des bisherigen höheren Zielerreichungsgrads relativ zu demjenigen der Vergleichsgruppe im entsprechenden Zeitraum zu berechnen. Der dem Kläger zustehende Zielerreichungsbonus hat zu berücksichtigen, in welchem Maße der Kläger in der Zeit seines aktiven Tätigwerdens im Verhältnis zur durchschnittlichen Zielerreichung der Mitarbeiter der Vergleichsgruppe die Ziele erfüllt hat. Anderenfalls würde der Kläger unzulässigerweise benachteiligt werden.
Das Gericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung von Fragen mit Bezug zur Berechnung der Vergütung voll freigestellter Betriebsratsmitglieder die Revision zu. Sie ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 7 AZR 141/23 anhängig (LAG Hamburg, Urt. v. 26.4.2023 – 3 Sa 29/22).
Dr. Claudia Rid
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