Wechselschichtzulage nur bei 24-Stunden-Schichtsystem
Im Streit stand die Frage, ob ein Anspruch auf die Wechselschichtzulage gem. AVR-Caritas besteht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Wechselschichtzulage der AVR-Caritas sind wortgleich mit den entsprechenden Regelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, so das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 27.6.2024 (rk.). Dies umfasse das Erfordernis, dass die wechselnden Arbeitsschichten „ununterbrochen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD stattfinden und das Belegschaftsmitglied in diesen Ablauf integriert sei.
Demnach gilt: Erst der Einsatz in Wechselschichten „rund um die Uhr“ in bestimmten Zeiträumen und die damit einhergehenden Belastungen lösen die Wechselschichtzulage aus. Hingegen bedürfe es keines ununterbrochenen Einsatzes der Pflegehilfskräfte „rund um die Uhr“.
