Weiterleitung von AU-Bescheinigungen an SBV
Vor dem LAG München stritten die Parteien über die Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung berechtigt ist, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer an den Arbeitgeber unter Nutzung der dienstlichen E-Mail-Accounts weiterzuleiten sowie über einen damit im Zusammenhang stehenden Unterlassungsantrag. Der Arbeitgeber ist ein weltweit großer Distributor für Komponenten der Elektroindustrie. Antragstellerin war die Schwerbehindertenvertretung. Das Unternehmen beschäftigt in seinem Betrieb 350 bis 400 Arbeitnehmer, von denen gut 50 schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte sind. Die Arbeitnehmer können die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den Briefkasten der Personalabteilung am Empfang einwerfen oder in der Personalabteilung abgeben. Schließlich besteht die Möglichkeit, sie per Post oder E-Mail an die Personalabteilung zu übermitteln. Am 16.3.2023 beendete die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung ihre Arbeit nachmittags um 16:45 Uhr. Um 21:20 Uhr leitete sie auf Bitten des erkrankten schwerbehinderten Arbeitnehmers, Herrn W., unter Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts der Vertrauensperson die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Herrn W. an die Personalabteilung weiter. Daraufhin erteilte das Unternehmen eine Abmahnung. Die Übersendung der Bescheinigung stelle weder eine dienstliche Nutzung dar, noch handele es sich um Betriebsratstätigkeit oder Tätigkeit der Arbeit als Vertrauensperson. Vielmehr handele es sich um private Botentätigkeiten. Das Unternehmen untersagte daher der Vertrauensperson, künftig entsprechende Weiterleitungen über das dienstliche E-Mail-Netz zu tätigen.
Dagegen klagte die Schwerbehindertenvertretung. Sie berief sich auf § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach fördert die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, vertritt die Interessen im Betrieb und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Das LAG München wies den Antrag als unbegründet zurück. Der Vorschrift des § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX komme keine derart weitreichende Aufgabenzuweisung zu. Vielmehr ist die prominenteste Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern. Bereits das BAG hatte folgenden Grundsatz aufgestellt: „Kann sich eine Angelegenheit gleichmäßig und unabhängig von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung auf alle Beschäftigten oder mehrere Beschäftigte auswirken, braucht der einzelne schwerbehinderte Mensch keine Beratung oder helfende Unterstützung“ (Beschl. v. 24.2.2021 – 7 ABR 9/20). Die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betrifft schwerbehinderte Menschen nicht anders als nicht schwerbehinderte. Außerdem hat sich die Nachweispflicht gem. § 5 EFZG seit dem 1.1.2023 geändert. Der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer ist nicht mehr zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet. Vielmehr gilt ein elektronisches Verfahren, wonach die Daten durch die Kassenärzte an die Krankenkassen geleitet werden und für den Arbeitgeber zum Abruf stehen. Im konkreten Fall hatten alle Arbeitnehmer des Betriebs mehrere Möglichkeiten zur Übermittlung der vom Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Es war auch nicht dargelegt worden, dass schwerbehinderte Menschen aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage seien, der gesetzlichen Nachweispflicht zu entsprechen. Diese gelte sowieso nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen, nämlich die nicht gesetzlich Krankenversicherten. Infolgedessen ist der Arbeitgeber berechtigt, der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung zu untersagen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über den dienstlichen E-Mail-Account weiterzuleiten (LAG München, Beschl. v. 5.12.2024 – 3 TaBV 56/24).
