Wo beginnt die „Arbeit“?
Der Kläger, ein Fahrer am Flughafen beschäftigt gem. TVöD-F, begehrte die Vergütung von Wege- und Umkleidezeiten. Dies betraf die Zeit vom Betreten des Sicherheitsbereichs bis zur Arbeitszeiterfassung sowie die Rückwege nach der Arbeit. Er trug vor, dass er wegen der Sicherheitsvorschriften und wegen der vorgeschriebenen Warnweste sowie der Sicherheitskontrollen erhebliche Zeit zum Erreichen seines Arbeitsplatzes aufwenden müsse.
Das Hessische LAG (Urt. v. 31.1.2025 – 10 SLa 564/24; Rev. zugelassen, Az. 5 AZR 75/25) wies die Berufung zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Frankfurt. Denn der Arbeitszeitbegriff gem. § 611a BGB umfasse nur solche Tätigkeiten, die dem fremdnützigen Interesse des Arbeitgebers dienten. Die Zeit vom Passieren der Sicherheitskontrollen bis zur Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit (hier das Stempeln am Zeiterfassungsterminal) zähle nicht dazu. Auch die langen Wege innerhalb des weitläufigen Flughafengeländes und die Pflicht, Shuttlebusse und Warnwesten zu nutzen, begründeten keine vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Es gelten – so das LAG – auch in diesem Fall die arbeitsrechtlichen Grundsätze: Der Weg vom Werkstor zum Arbeitsplatz sei grundsätzlich Privatsache der Beschäftigten, auch wenn der Arbeitgeber die Infrastruktur bereitstelle. Sicherheitskontrollen nach dem Luftsicherheitsgesetz und das verpflichtende Tragen der Warnweste stellten keinen dienstlichen Arbeitseinsatz dar. Und die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung begründe nur dann Arbeitszeit, wenn das Umkleiden ausschließlich betrieblich erfolgen muss. Da der Kläger die Dienstkleidung auch zu Hause anziehen darf, entfällt die Vergütungspflicht. Der Rückweg nach der Arbeitszeiterfassung stelle ebenfalls keine Arbeitszeit dar.
Auch im TVöD (sowie im TV-L) wurden keine Regelungen zur Frage des Beginns der Arbeitszeit aufgenommen – damit kommen die dargestellten arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung.
